Beschwerde verworfen: Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§162 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Kostenentscheidung zur Frage der notwendigen Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren; die Beschwerde wurde vom Anwalt in eigenem Namen eingelegt. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dem Prozessbevollmächtigten die Beschwerdebefugnis fehlt. Ferner ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich, da das Vorverfahren keine greifbaren Vorteile für die Kläger bot. Es erfolgt keine Kostenerstattung; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; im Übrigen unbegründet und keine Kostenerstattung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie von einem Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt wird und diesem die Beschwerdebefugnis fehlt.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betrifft den Umfang der Kostenerstattung und gehört zum Kostenerstattungsverfahren.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur dann notwendig, wenn das Vorverfahren greifbare Vorteile für den Beteiligten bietet.
Bei Weiterführung einer Untätigkeitsklage nach zwischenzeitlicher Bescheidung ohne gerichtliche Aussetzung stellt sich die Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3017/04
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, weil dem die Beschwerde in eigenem Namen ("ich") führenden Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beschwerdebefugnis fehlt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft den Umfang der Kostenerstattung und ist deshalb Bestandteil des Kostenerstattungsverfahrens.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002
- 4 C 5.01 -, NVwZ-RR 2003, 246.
In diesem Verfahren kommt dem Prozessbevollmächtigten eine Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligter nicht zu, so dass er durch eine Entscheidung auch nicht beschwert sein kann. Eine dem § 33 Abs. 2 Satz 2 1 RVG entsprechende Regelung ist für die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht vorgesehen.
Die Beschwerde ist im übrigen auch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren sei nicht als notwendig i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bewerten, weil schon die Durchführung des Vorverfahrens als solche mangels greifbarer Vorteile für den Kläger nicht erforderlich gewesen sei, nicht in Frage zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2004
- 14 E 1259/03 -, NVwZ-RR 2004, 395; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn. 110 a.E.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430, das bei Fortführung einer Untätigkeitsklage ohne gesondertes nachträgliches Vorverfahren verneint, dass sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren "angeschlossen" hat.
Namentlich ergibt sich daraus nichts anderes, dass ein Rechtsanwalt es unter dem Gesichtspunkt großmöglichster Sorgfalt für geboten hält, gegen den während des Laufs der Untätigkeitsklage und ohne vorherige gerichtliche Aussetzung und Fristsetzung ergangenen Ablehnungsbescheid vorsorglich Widerspruch einzulegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Bürger bei einer erhobenen Untätigkeitsklage im Regelfall auf der sicheren Seite steht und auch dann ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten und durchzuführen braucht, wenn die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Antrag ablehnt.
So auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 OB 81/07 - , a.a.O. unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. März 2006 - 1 OB 29/06 -.
Die Frage der Frist des § 75 Satz 2 VwGO stellt sich bei Weiterführung der Untätigkeitsklage nach zwischenzeitlicher Antragsbescheidung, der eine gerichtliche Aussetzung nicht vorausgegangen ist, nicht. Von der Möglichkeit, nach Ergehen des Bescheides die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, haben die Kläger gerade keinen Gebrauch gemacht. Dass dies dem Beklagten voraussichtlich zusätzliche Kosten erspart hat, macht die Widerspruchseinlegung nicht im eigenen Interesse der Kläger erforderlich.
Da ausgleichsfähige Kosten nicht ersichtlich sind, sieht der Senat von einer Kostenentscheidung ab.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.