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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 615/12·08.07.2012

Beschwerde verworfen: Gegenstandswert nicht erreicht (§33 RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde vor dem OVG NRW wird als unzulässig verworfen, weil der festgestellte Gegenstandswert von 200 € den nach § 33 Abs. 3 RVG maßgeblichen Mindestwert nicht erreicht. Das Gericht erläutert die gebührenrechtliche Berechnung (vgl. § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV RVG) und verneint eine amtswegige Wertänderung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 188 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Gegenstandswert nach § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der nach § 33 Abs. 3 RVG maßgebliche Gegenstandswert den gesetzlich erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

2

Bei einem Gegenstandswert bis 300 € beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 25 €; die Verfahrensgebühr für ohne mündliche Verhandlung erledigte Verfahren bemisst sich nach Nr. 3100 VV RVG (1,3-fach).

3

Eine Änderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen ist nach § 33 RVG ausgeschlossen; eine entsprechende Eingriffsbefugnis wie in § 63 Abs. 3 GKG besteht nicht.

4

Kosten- und Gebührenentscheidungen richten sich nach § 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; Beschlüsse nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 13 Abs. 1 RVG§ Nr. 3100 VV RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ 33 RVG§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1636/12

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- Euro nicht erreicht wird. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 300,- Euro beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 25,- Euro, bei einem Gegenstandswert von 828,- Euro, wie ihn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin festgelegt haben will, 65,- Euro. Die Verfahrensgebühr für das ohne mündliche Verhandlung durch schlichte Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigte Verfahren beträgt nach Nr. 3100 VV RVG das 1,3fache. Soweit für die Führung des Widerspruchsverfahrens nach Nr. 2300 VV RVG auch noch eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann, ist diese nach der amtlichen Vorbemerkung IV. Satz 1 zu Teil 3 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

3

Eine Änderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 33 RVG - im Gegensatz zu § 63 Abs. 3 GKG bzgl. von Streitwerten - eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO).