Beschwerde gegen Kostenbeitrag nach §94 SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungs-/Widerspruchsbescheids, mit dem ihm ein Kostenbeitrag für die Heimunterbringung seines Sohnes auferlegt wurde. Zentrale Frage war, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Berechnung des Beklagten substantiiert angegriffen wurde. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Erfolgsaussicht nur entfernt erscheint und der Kläger die detaillierte, plausible Berechnung nicht substantiiert bestritten hat. Zudem ist das Einkommen der früheren Ehefrau für die Ersparnis nach §94 Abs.2 SGB VIII unerheblich; nur eine Unterhaltsüberleitung nach Abs.3 kommt in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen den Leistungs-/Widerspruchsbescheid wegen Kostenbeitrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der analogen Anwendung des §114 ZPO auf §166 VwGO ist die "hinreichende Aussicht auf Erfolg" so auszulegen, dass Prozesskostenhilfe nicht erst bei Gewissheit des Erfolgs, aber auch nicht bei lediglich entfernter Erfolgschance zu gewähren ist.
Hat die Behörde bzw. der Beklagte eine detaillierte und plausibel begründete Berechnung des Kostenbeitrags vorgelegt, muss der Kläger diese Berechnung substantiiert und entscheidungserheblich bestreiten; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Für die Bemessung des Kostenbeitrags nach §94 Abs.2 SGB VIII kommt es auf die Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen an; das Einkommen des nicht mit dem Kind im Haushalt verbleibenden Elternteils ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Nach §94 Abs.3 SGB VIII kommt gegenüber demjenigen Elternteil, der nicht mit dem Kind vor der Heimunterbringung zusammenlebte, regelmäßig nur die Überleitung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Jugendhilfe in Betracht, nicht eine unmittelbare Heranziehung zum Kostenbeitrag.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1903/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die von dem Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N.
Ein Erfolg der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 24. März 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2000 erstrebt, erscheint nicht mehr als nur entfernt möglich. Der Kläger, der durch diese Bescheide zu einem Kostenbeitrag wegen der Heimunterbringung seines Sohnes herangezogen worden ist, hat sich in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise mit der detaillierten und plausiblen Berechnung, die der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 15. Juni 2000 vorgelegt hat, auseinandergesetzt. Das wäre indes erforderlich gewesen, da er auch im Klageverfahren nicht zu dieser Berechnung Stellung genommen hat. Sein einziger Einwand, das Einkommen seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Sohnes, habe berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII kommt es nämlich für die Höhe des Kostenbeitrags auf die Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen an. Für deren Höhe ist das Einkommen seiner früheren Ehefrau unerheblich. Dass durch den Übergang ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen von 200 DM auf den Jugendhilfeträger die Ersparnis in seinem Haushalt im Ergebnis den Betrag unterschritten hat, zu dem ihn der Beklagte herangezogen hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Angesichts eines durch ein monatliches Bruttoeinkommen von über 5.500 DM geprägten Lebenszuschnitts für sich und seinen Sohn wären hierzu aber detaillierte Darlegungen erforderlich gewesen.
Im Übrigen haben das Verwaltungsgericht und der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass § 94 Abs. 2 SGB VIII lediglich dazu ermächtigt, vom Kläger als demjenigen Elternteil, mit dem der Sohn vor seiner Heimunterbringung zusammen lebte, einen Kostenbeitrag zu verlangen. Hinsichtlich der Mutter kommt nach § 94 Abs. 3 SGB VIII nur die Überleitung des Unterhaltsanspruchs, den der Sohn möglicherweise gegen sie hat, auf den Jugendhilfeträger in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.