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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 607/17·11.09.2017

Beschwerde gegen Übertragungsbeschluss verworfen; PKH für Eilverfahren zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Verwaltungsprozessrecht (Prozesskostenhilfe)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerden gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ein. Die Beschwerde gegen den Übertragungsbeschluss ist als unzulässig zu verwerfen, da Übertragungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar sind. Die Beschwerde gegen die PKH-Versagung wird als unbegründet zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht und kein – jedenfalls derzeit – bestehendes Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich sind; eine Kindeswohlgefährdung ist nicht stichhaltig belegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Übertragungsbeschluss als unzulässig verworfen; Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Übertragungsbeschluss auf einen Einzelrichter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist unanfechtbar; ein sofortiges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist unzulässig.

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Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus.

3

Eine nicht stichhaltig belegte Kindeswohlgefährdung reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Hilfe nach § 18 Abs. 3 SGB VIII oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verhindern.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder das Fehlen eines Anordnungsgrundes – etwa weil bereits zumutbare, alternative Maßnahmen (z.B. Bestellung eines Umgangsbegleiters) bestehen – kann die Aussicht auf Erfolg eines Eilantrags ausschließen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2775/17

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2. Die Beschwerde gegen Nummer 1 des Beschlusses vom 13. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2017 eingelegte "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juli 2017 ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Bei dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2017 handelt es sich um einen solchen Übertragungsbeschluss.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

4

2. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren ist unbegründet.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Ob allerdings diese fehlende Erfolgsaussicht bereits aus einer fehlenden Eignung dieses Falles für eine Hilfestellung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII folgt, erscheint zweifelhaft. Dass durch einen erzwungenen (begleiteten) Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn das Kindeswohl des Sohnes gefährdet werden würde, wird durch das Gutachten des Professor Dr. med. S.      T.          vom 8. Februar 2017 im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht L.    - Familiensenat -, Az.   UFH        , nicht hinreichend belegt. Auf eine bestehende Unsicherheit des Sachverständigen bezüglich des Bestehens einer Kindeswohlgefährdung lässt auch die offene Formulierung "dürfte" schließen. Eine nicht stichhaltig belegte Kindeswohlgefährdung kann einem (Anordnungs-)Anspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht entgegengehalten werden.

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Nach derzeitiger Aktenlage hat der Antrag jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder jedenfalls wegen fehlenden Anordnungsgrundes keine Aussicht auf Erfolg. Nach diesem Sachstand ist durch das Amtsgericht C.    Herr Rechtsanwalt K.    als Umgangsbegleiter bestellt. An diesen mag sich der Antragsteller wenden, um einen Umgangskontakt mit seinem Sohn herzustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Herstellung des Umgangskontakts der Hilfe der Antragsgegnerin bedarf. Selbst wenn das Amtsgericht C.    - Familiengericht - die Umgangsbegleitung durch Rechtsanwalt K.    wie mit Verfügung vom 10. April 2017

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-     F       - angekündigt aufgehoben haben sollte, folgte hieraus kein Anordnungsgrund. In einem solchen Fall obläge es dem Antragsteller, sich zunächst an das Familiengericht zwecks neuer Umgangsregelung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB (Bestellung eines neuen Umgangsbegleiters) zu wenden. Dass sich das Familiengericht in einem solchen Fall für eine Umgangsbegleitung durch die Antragsgegnerin entscheiden sollte, ist derzeit nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht gesichert, dass die Antragsgegnerin auch eine entsprechende gerichtliche Anfrage ablehnen würde.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).