PKH-Antrag abgelehnt: Beschwerde gegen Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das OVG weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Beschwerde nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig angesehen, da überwiegend Beweismittel verlangt werden, die § 485 Abs.1 ZPO nicht zulässt, und der Kläger die Gefahr des Verlusts der Beweismittel nicht substantiiert dargetan hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs.1 Satz 4 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist der PKH-Antrag abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig, soweit er die Durchführung von Beweismitteln verlangt, die nicht in der abschließenden Aufzählung des § 485 Abs.1 ZPO enthalten sind.
Für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass mit dem Zeitablauf der Verlust der Beweismittel zu besorgen ist oder deren Benutzung erschwert wird; allgemeine Hinweise auf Erinnerungslücken oder bloßen Zeitablauf genügen nicht.
Ist der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren bereits unzulässig, entscheidet dies über die Erfolglosigkeit einer hiergegen gerichteten Beschwerde, sodass weiteres Beschwerdevorbringen hierfür unbeachtlich bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1808/07
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außer-
gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht durchzudringen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen den die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 ZPO ablehnenden Beschluss vom 17. April 2008 - besitzt nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Begründung, die der Kläger für die noch einzulegende Beschwerde gegeben hat, vermag die überzeugenden Argumente des Verwaltungsgerichts, mit denen dieses im besagten Beschluss die Ablehnung der beantragten Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gerechtfertigt hat und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO, nicht in Frage zu stellen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann schon deswegen keinen Erfolg haben, da er mit seinem Beschwerdevorbringen der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, da der Kläger zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen größtenteils Beweismittel genannt hat, die § 485 Abs. 1 ZPO, der die zulässigen Beweismittel abschließend aufzählt,
Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 26 U 76/93 -, MDR 1994, 307, m. w. N.
im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht vorsieht. Das gilt für die beantragten Parteivernehmungen und die Vorlage von Urkunden und Behördenakten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2008 - Ziffern 1., 2. a., b., c., 4. a., 5. a., c., d., 6. a., 7. und Schriftsatz vom 28. Februar 2008 - Ziffern 1., 2. a., b. c., 4. a., 5.a.,c.,d., 6 a., 7). Der Kläger hat zum anderen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, im Hinblick auf alle von ihm gestellten Beweisanträge nicht hinreichend dargelegt, dass der Verlust der von ihm angebotenen Beweismittel zu besorgen ist oder ihre Benutzung erschwert wird, so dass er zur Durchführung der von ihm als notwendig erachtetet Beweisaufnahme auf das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren verwiesen werden kann. Dass die mit dem Zeitablauf schwindende Erinnerungsfähigkeit der Zeugen sowie der Zeitablauf als solcher, auf die der Kläger mit der angekündigten Beschwerdebegründung als Grundlage auch für ein Sachverständigengutachten erneut abhebt, mit der Besorgnis, das Beweismittel könne verloren gehen oder seine Benutzung erschwert werden, vom Gesetzgeber nicht gemeint ist, hatte bereits der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2008 ausführlich dargelegt und belegt, ohne dass der Kläger dem mit seinem anschließenden Schriftsatz vom 28. Februar 2008 entgegengetreten wäre.
Vgl. dazu, dass die notwendige Substantiierung mit dem Hinweis auf drohende Erinnerungslücken bei Zeugen und dem Zeitablauf nicht erfolgt: BFH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 - V B 93-94/07 u. a. - und - V B 66-67/07 u. a. -, jew. Juris; Beschluss vom 18. Oktober 2007 - I B 56/07 -, BFH/NV 2008, 575; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V B 68/07 -, BFH/NV 2008, 343; Beschluss vom 14. Mai 2007 - I B 135/06 -, BFH/NV 2007, 1900; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 W 112/07 u. a. -, OLGR Saarbrücken 2008, 26.
Ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach alledem bereits unzulässig, kommt es auf den Beschwerdevortrag des Klägers im Übrigen nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1. Satz 4 ZPO.