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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 60/08·11.03.2008

Beschwerde gegen Berücksichtigung von Gewerbeeinkünften bei Elternbeiträgen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und BeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Erhöhung von Elternbeiträgen wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand waren die Bescheide vom 26.02.2007 nur insoweit, als sie die bestandskräftig festgesetzten Beiträge vom 24.06.2005 überstiegen. Angegriffen wurde lediglich die Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mangels substantiierten Vortrags war die Beschwerde unbegründet; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Berücksichtigung von Gewerbeeinkünften bei Elternbeiträgen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitgegenstand einer Klage bestimmt sich nach dem Inhalt der Klagebegründung; nur insoweit wird ein Verwaltungsakt angegriffen, als dies aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht.

2

Eine bestandskräftige Festsetzung bleibt unangefochten, wenn die Klage keine konkreten Einwendungen gegen diese Festsetzung oder den zugrunde liegenden Bescheid enthält.

3

Angriffe auf eine Beitragserhöhung, die auf der Berücksichtigung bestimmter Einkünfte beruhen, müssen in der Klage substantiiert vorgetragen werden; fehlt ein solcher Vortrag, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde.

4

Das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung kann nach dieser Vorschrift ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2812/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Streitwert ist zutreffend festgesetzt worden. Gegenstand des Streitverfahrens waren die sich aus den Bescheiden jeweils vom 26. Februar 2007 ergebenden Elternbeiträge nur insoweit, als sie über die mit Bescheid vom 24. Juni 2005 bestandskräftig festgesetzten Elternbeiträge hinausgingen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klagebegründung. Danach ist lediglich die Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin zu 1. aus Gewerbebetrieb angegriffen worden, die Grundlage der Beitragserhöhung gewesen ist. Dass und aus welchem Grund darüber hinaus auch die bis dahin nicht beanstandete - bestandskräftige - Festsetzung der Elternbeiträge in Höhe von monatlich 44,48 EUR Gegenstand der Klage sein sollte, ist der Klageschrift und der nachträglich eingereichten Begründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).