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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 600/21·27.10.2021

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in UVG-Sache zurückgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtUnterhaltsvorschussrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren um Unterhaltsvorschussleistungen wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das Verwaltungsgericht die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht versagte. Die Beschwerde war zudem trotz Fristsetzung nicht substantiiert begründet. Zur Klärung des materiellen Anspruchs ist die Mitwirkung der Klägerin im Leistungsfeststellungsverfahren erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der UVG-Angelegenheit als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage nach Aktenlage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

2

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristsetzung keine hinreichende Begründung vorlegt und aus der Aktenlage keine gegen die Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte erkennbar sind.

3

Der materielle Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann im Verfahren voraussichtlich nur beurteilt werden, wenn der Leistungsberechtigte im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang mitwirkt (§ 1 Abs. 3 UVG).

4

Das bloße Zusammenleben der Mutter mit einem Mann, der nicht Kindesvater und nicht mit ihr verheiratet ist, schließt den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Alt. 1 UVG nicht von vornherein aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 1 Abs. 3 UVG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG§ 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1775/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

4

Die Klägerin hat ihre Beschwerde trotz mehrfacher Fristsetzung, zuletzt bis zum 10. September 2021, nicht begründet. Für den Senat sind nach Aktendurchsicht keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sprechen. Der Senat nimmt daher zur weiteren Begründung Bezug auf die darin angeführten Gründe zur materiellen Rechtslage einschließlich der dort in Bezug genommenen gerichtlichen Hinweise vom 19. März 2021 und vom 30. April 2021. Die darauf bezogenen Erwägungen macht der Senat sich zu Eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die weitere Frage, ob die Klägerin zulässigerweise ggf. - unabhängig von einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide - die (negative) Feststellung ihres materiellen Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen kann, weil sie - wegen der Abhängigkeit anderer Leistungen hiervon - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben könnte, lässt der Senat offen. Jedenfalls lässt sich diese Frage in der Sache voraussichtlich nur beantworten, wenn die Klägerin am Verfahren auf Bewilligung von UVG-Leistungen für ihren Sohn im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang mitwirkt (vgl. § 1 Abs. 3 UVG), wozu insbesondere auch die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgericht und den zugrundeliegenden Bescheiden genannten Mitwirkungshandlungen gehören. Der Umstand, dass die Klägerin - wie sie durchgehend betont - mit einem Mann zusammenlebt, der nicht Kindesvater und nicht mit ihr verheiratet ist, schließt dagegen voraussichtlich den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht aus. Denn das Gesetz stellt darauf ab, dass die Elternteile des leistungsberechtigten Kindes nicht zusammenleben und dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig ist bzw. - wegen Tod des Ehegatten, Scheidung oder dauernden Getrenntlebens - nicht mehr in einer vorangegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Alt. 1 UVG). Dazu ist in den angefochtenen Entscheidungen hinreichend ausgeführt. Für eine abweichende Beurteilung gibt der Sachverhalt nichts her.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.