Vergütungsfestsetzung nach § 7 RVG bei mehreren Auftraggebern im selben Verfahren
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war die Beschwerde gegen die (teilweise) Zurückweisung einer Erinnerung zur Festsetzung erstattungsfähiger Anwaltsvergütung nach § 11 RVG i. V. m. §§ 151, 165 VwGO. Der Antragsteller nahm sein Begehren oberhalb von 2.174,09 € zurück; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen änderte das OVG die erstinstanzlichen Entscheidungen und setzte die zu erstattenden Kosten in beiden Instanzen auf 2.174,09 € nebst Zinsen fest. Maßgeblich war die Anwendung von § 7 RVG bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber; eine Kürzung um eine „eigene“ Maximalvergütung gegenüber einem Auftraggeber lehnte der Senat ab.
Ausgang: Beschwerde nach teilweiser Rücknahme teilweise erfolgreich; Vergütung auf 2.174,09 € nebst Zinsen festgesetzt, Mehrbegehren eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, kann er gegenüber jedem Auftraggeber die Gebühren und Auslagen bis zu dem Betrag verlangen, der bei alleiniger Beauftragung durch diesen Auftraggeber anfiele, begrenzt durch den Gesamthöchstbetrag des § 7 Abs. 1 und 2 RVG.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt zugleich den gebührenrechtlich maximal festsetzbaren Betrag im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem einzelnen Auftraggeber; eine weitere Kürzung um eine hypothetische Höchstvergütung für die Vertretung eines anderen Auftraggebers ist nicht geboten.
Ob und in welchem Umfang mehrere Auftraggeber untereinander (Innenverhältnis) einen geringeren Anteil an der Gesamtvergütung zu tragen haben, ist grundsätzlich nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu klären.
Zahlungen auf die anwaltliche Vergütungsforderung sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn der erstattungspflichtige Auftraggeber eine nicht gebührenrechtliche Einwendung oder Einrede (insbesondere Erfüllung i. S. d. § 362 BGB) erhebt.
Nimmt der Antragsteller sein weitergehendes Festsetzungsbegehren im Beschwerdeverfahren teilweise zurück, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen ist über die verbleibende Beschwerde in der Sache zu entscheiden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 200/13
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2019 und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018 werden dahingehend geändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren 19 K 200/13 in beiden Instanzen zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) auf insgesamt 2.174,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 19. Dezember 2017 festgesetzt werden. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich eine höhere Festsetzung begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 %, die Antragsgegnerin zu 20 %. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO). Über diese Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung von drei (Berufs)Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
Das Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller zunächst eine den Betrag von 2.174,09 € (1.375,67 € + 794,92 € + 3,50 €) nebst Zinsen übersteigende Festsetzung verlangt hat, da er sein weitergehendes Begehren mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 zurückgenommen hat. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 8. Juli 2020 einen Gesamtbetrag von lediglich 2.164,09 € bzw. für die erste Instanz von 1.365,57 € angibt, handelt es sich angesichts der Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis, in dem ausdrücklich für die erste Instanz der höhere Betrag von 1.375,67 € benannt ist, offensichtlich um einen Schreibfehler.
Im hiernach verfahrensgegenständlich gebliebenen, weiterhin einen Wert von 200 € übersteigenden Umfang ist die Beschwerde zulässig (§§ 146 Abs. 1 und 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2018 zu Unrecht bereits hinsichtlich eines den Betrag von 1.879,02 € nebst Zinsen übersteigenden Begehrens zurückgewiesen. Vielmehr steht dem Antragsteller für die Verfahren erster und zweiter Instanz jedenfalls eine Festsetzung in Höhe von insgesamt 2.174,09 € zu.
a) Hinsichtlich des Berufungszulassungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (12 A 2627/15) sind die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem nicht zu beanstandenden Festsetzungsbegehren des Antragstellers in Höhe von 794,92 € gefolgt. Auch die Zustellkosten (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RVG) in Höhe von 3,50 € sind dem Antragsteller zu Recht zugesprochen worden.
b) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens 19 K 200/13 ist hingegen unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7 RVG statt des vom Verwaltungsgericht ermittelten Betrags von 1.080,60 € eine dem verbliebenen Begehren des Antragstellers entsprechende Vergütung in Höhe von 1.375,67 € festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, wenn er in derselben Angelegenheit - wie hier für die Antragsgegnerin und für sich selbst - für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Rechtsanwalt aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin für seine Tätigkeit in erster Instanz im Grundsatz maximal Kosten in Höhe von 2.633,47 € verlangen. Dies ist der Betrag, den die Antragsgegnerin an Gebühren und Auslagen schulden würde, wenn der Antragsteller nur in ihrem Auftrag tätig geworden wäre. Insoweit ist die Wertstufe bis 35.000 € der gemäß § 60 Abs. 1. Satz 1 RVG maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des RVG zugrunde zu legen, da die Antragsgegnerin als Beklagte zu 1. auf Zahlung von 30.351,58 € verklagt worden ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller zunächst geltend gemachten Ablichtungskosten in Höhe von 24 € nicht anerkannt, da deren Berechtigung nicht dargelegt worden ist und sich auch aus der Gerichtsakte nicht ergibt. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:
Nr. VV Bezeichnung Einzelwert Anzahl/Faktor gesamt
3100 Verfahrensgebühr 830,00 € 1,3 1.079,00 €
3104 Terminsgebühr 830,00 € 1,2 996,00 €
7002 Post/TK-Pauschale 20,00 € 1,0 20,00 €
7003 Fahrtkosten am 29.12.14 0,3 €/km 130 km 39,00 €
7003 Fahrtkosten am 01.09.15 0,3 €/km 130 km 39,00 €
7005 Nr. 1 aF Tage-/Abwesenheitsgeld 29.12.14 20,00 € 1,0 20,00 €
7005 Nr. 1 aF Tage-/Abwesenheitsgeld 01.09.15 20,00 € 1,0 20,00 €
Zwischensumme 2.213,00 €7008 Umsatzsteuer 2.213,00 € 19% 420,47 €
Insgesamt 2.633,47 €
Sein diesen Betrag unterschreitendes, nach teilweiser Antragsrücknahme für die erste Instanz verbliebenes Begehren in Höhe von 1.375,67 € verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG, da der Antragsteller damit insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordert. Unter Zugrundelegung der sich am Gesamtgegenstandswert von 45.031 € orientierenden Wertstufe bis 50.000 € und der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des RVG ergäbe sich für die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und insgesamt entstandenen Auslagen ein Betrag von 3.276,07 €:
Nr. VV Bezeichnung Einzelwert Anzahl/Faktor gesamt
3100 Verfahrensgebühr 1.046,00 € 1,3 1.359,80 €
3104 Terminsgebühr 1.046,00 € 1,2 1.255,20 €
7002 Post/TK-Pauschale 20,00 € 1,0 20,00 €
7003 Fahrtkosten am 29.12.14 0,3 €/km 130 km 39,00 €
7003 Fahrtkosten am 01.09.15 0,3 €/km 130 km 39,00 €
7005 Nr. 1 aF Tage-/Abwesenheitsgeld 29.12.14 20,00 € 1,0 20,00 €
7005 Nr. 1 aF Tage-/Abwesenheitsgeld 01.09.15 20,00 € 1,0 20,00 €
Zwischensumme 2.753,00 €7008 Umsatzsteuer 2.753,00 € 19% 523,07 €
Insgesamt 3.276,07 €
Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts ist von diesen nach Absatz 1 insgesamt maximal ansetzbaren Kosten nicht der Höchstbetrag abzuziehen, der dem Antragsteller für die Vertretung der eigenen Person (als Beklagter zu 2.) zustehen könnte. Mit der Begrenzung der von jedem Auftraggeber maximal geschuldeten Kosten legt § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG auch den im Verhältnis des Anwalts zum einzelnen Auftraggeber gebührenrechtlich maximal festsetzbaren Betrag fest, so dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich diesen Maximalbetrag - gekürzt um getilgte Beträge (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RVG) - festsetzen lassen kann. Inwieweit ein einzelner von mehreren Auftraggebern mit Blick auf seinen Anteil am Streitgegenstand womöglich mit einem geringeren Betrag für die maximale Gesamtvergütung nach § 7 Abs. 1 RVG haftet, ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen den Auftraggebern.
Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, VV 1008 Rn. 297 f.
Eine etwaige Zahlung (ggf. auch im Rahmen der Kostenfestsetzung) auf die anwaltliche Vergütungsforderung des Antragstellers hinsichtlich der Vertretung der Antragsgegnerin wäre im Festsetzungsverfahren nur dann von Bedeutung, wenn die Antragsgegnerin eine diesen nicht im Gebührenrecht liegenden Grund (Erfüllung i. S. v. § 362 BGB) betreffende Einwendung oder Einrede erhebt (vgl. § 11 Abs. 5 RVG), was vorliegend - auch nach der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG erforderlichen Anhörung der Antragsgegnerin zur Erhöhung der Forderung - nicht der Fall ist. Inwieweit das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung zu Recht die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht hat, bedarf daher keiner Entscheidung.
Ob - im Gegensatz zum Gesichtspunkt der Erfüllung - die Frage, inwieweit die Forderung des Rechtsanwalts gegen einen Auftraggeber unter Hinzurechnung der auf den Vergütungsanspruch gegen andere Auftraggeber erhaltenen Zahlung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG den nach Absatz 1 berechneten Gesamthöchstbetrag übersteigt, eine im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klärende Frage ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung. Insoweit könnte - entsprechend der in seinem ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsantrag vorgenommenen Berechnung - zu berücksichtigen sein, dass dem Antragsteller mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 für die Vertretung der eigenen Person bereits ein Betrag von 1.900,40 € zugesprochen worden ist. Aber auch zusammen mit diesem für die Vertretung der eigenen Person erhaltenen Betrag übersteigt die gegenüber der Antragsgegnerin zuletzt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens noch geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.375,67 € den Gesamthöchstbetrag nach § 7 Abs. 1 RVG in Höhe von 3.276,07 € nicht, so dass der Antragsteller nicht mehr verlangt, als ihm hiernach zusteht (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Somit ist die nach teilweiser Antragsrücknahme verbliebene Gesamtforderung von 2.174,09 € (1.375,67 € für die erste Instanz zzgl. 794,92 € für die zweite Instanz zzgl. 3,50 € Zustellkosten) letztlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG sowie hinsichtlich der dem Antragsteller letztlich zugesprochenen Mehrvergütung (295,07 Euro) aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der darüberhinausgehenden, mittlerweile aber zum Teil wieder fallen gelassenen Mehrforderung von weiteren 1.212,65 € aus § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).