Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger PKH-Erklärung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht nach den Anforderungen des §166 VwGO i.V.m. §117 Abs.2,4 ZPO glaubhaft gemacht. Der PKH-Vordruck war unvollständig und ohne Datumsangabe; ein Sozialhilfebescheid wurde nicht vorgelegt. Eine nachträgliche Vervollständigung mit Rückwirkung kam nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger PKH-Unterlagen verworfen; Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO setzt eine nach den Vorgaben des §117 Abs.2 und 4 ZPO glaubhaft gemachte Unfähigkeit zur Tragung der Verfahrenskosten voraus.
Ein PKH-Antrag ist unvollständig und kann unbeachtlich sein, wenn der ausgefüllte Vordruck kein Datumsangabe und damit keinen zeitlichen Bezug zur aktuellen Bedürftigkeit erkennen lässt.
Fehlende oder unvollständig ausgefüllte Rubriken sowie das Nichtvorlegen eines einschlägigen Sozialhilfebescheids können die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit entfallen lassen.
Ist ein erstinstanzlicher PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt und das Verfahren beendet, kommt eine rückwirkende Bewilligung nur in Betracht, wenn der vollständige Vordruck bereits erstinstanzlich vorgelegt wurde.
Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Prozesskostentragung nicht vorlegt und formelle Voraussetzungen des PKH-Verfahrens fehlen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1786/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht in einer den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lässt bereits nicht erkennen, wann sie ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung. Denn nur durch die im PKH-Vordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe kann der notwendige zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers und seinem aktuellen Hilfebegehren hergestellt werden.
Vgl. den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 - 12 E 799/99 -, m.w.N..
Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch im Übrigen unvollständig ausgefüllt, da sie keine Angaben zu E bis J enthält. Diese Angaben waren schon deshalb nicht entbehrlich, weil in den Fällen, in denen zwischen den Beteiligten gerade Streit über die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers besteht, nicht unter Bezugnahme auf den Hinweis vor der Rubrik "E" des Vordrucks auf in der Vergangenheit ergangene, die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mehr belegende Sozialhilfebescheide zurückgegriffen werden kann.
Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2002 - 12 E 393/02 -, m.w.N.,
Abgesehen davon war der Erklärung ein Sozialhilfebescheid nicht beigefügt. Die Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren durch Verfügung vom 21. Juni 2002 auch auf die Unvollständigkeit der PKH-Unterlagen hingewiesen worden.
Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, die Antragstellerin zur Vervollständigung ihrer Angaben aufzufordern, da es das Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt hat. Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens war für eine Vervollständigung kein Raum mehr, da nur bei einer Vorlage eines vollständigen Vordrucks im erstinstanzlichen Verfahren eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.