Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Streitpunkt ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage sowie die Vollständigkeit der PKH-Erklärung. Das Gericht bestätigt die Vorinstanz: die Erfolgsaussicht ist nur entfernt und die Prozesskostenhilfeerklärung unvollständig. Eine Erleichterung nach der PKHFV greift nicht, da kein Bezug zu SGB XII besteht.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht und unvollständiger PKH-Erklärung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine nur entfernte Erfolgschance rechtfertigt die Ablehnung.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zwar kein Gewissheitsmaßstab anzulegen; die Erfolgsaussicht darf jedoch nicht derart fern sein, dass eine Bewilligung von PKH unvertretbar wäre (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen).
Der Beschwerdeführer muss im Beschwerdeverfahren substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt haben soll; unterbleibt ein solches Vorbringen, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ferner voraus, dass die antragstellende Partei darlegt und belegt, aus ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie die Prozesskosten nicht oder nicht voll tragen kann; unvollständige Angaben rechtfertigen die Versagung.
Erleichterungen nach den Vorschriften der PKHFV (z. B. § 2 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB XII bezieht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3947/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen zur Gewährleistung des weiteren Besuchs der Gesamtschule in K. und zu dem zeitlichen Aufwand für das Erreichen dieser Schule (von A. einerseits, von X.-L. andererseits) führt ebenso wenig auf einen erzieherischen Unterstützungsbedarf i. S. d. § 27 SGB VIII wie der weitere Vortrag, "der Kindesvater [habe] nach Flucht seiner Tochter aus seinem Haushalt ausschließlich eine Wohngruppe als Lebensmittelpunkt akzeptiert" und er habe sowohl den "Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter" als auch den "Aufenthalt über die Woche im Haushalt der Großmutter und des Unterzeichners" als "dem Wohlergehen seiner Tochter […] absolut abträglich angesehen".
Eine bis Ende Oktober 2025 angekündigte etwaige "weitere zusätzliche Begründung der Beschwerde" ist nicht erfolgt.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, weil sie nicht - wie erforderlich - dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 ZPO). Ihre Prozesskostenhilfeerklärung vom 3. Juli 2025 ist unvollständig, weil insbesondere die Angaben zu den Abschnitten D, G, H und I nicht belegt sind. Die Erleichterung des § 2 Abs. 2 PKHFV greift insoweit nicht, da die Klägerin keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).