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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 587/06·15.08.2007

Beschwerde auf rückwirkende Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen Fristversäumnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht stellte fest, dass rückwirkende PKH nur in Betracht kommt, wenn vor Abschluss des Rechtszugs bereits alle Voraussetzungen vorlagen und die Billigkeit dies rechtfertigt. Solche Billigkeitsgründe sah das Gericht nicht, weil die Antragsteller durch die versäumte fristgerechte Begründung des Zulassungsantrags den Zustand selbst herbeigeführt hatten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung bereits alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt waren und die rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht.

2

Billigkeitsgründe entfallen, wenn der Antragsteller den Entscheidungserfolg durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat (z. B. durch Versäumnis der fristgerechten Begründung eines Zulassungsantrags).

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.

4

Beschlüsse über die Beschwerdeentscheidung sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO; § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 12 E 531/07 –; Beschluss vom 30. November 2005 – 12 E 1467/05 –; Beschluss vom 15. August 2005

5

– 16 E 739/05 –.

6

Im vorliegenden Fall sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Klägern nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Denn sie haben diesen Zustand selbst herbeigeführt, indem sie es versäumt haben, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen.

7

Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 – 16 E 739/05 –.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).