Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz bei Beitragsfestsetzungen auf 1.197,09 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen mehrere Beitragsfestsetzungen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Das Oberverwaltungsgericht stellte den Streitwert für den beantragten Vollstreckungsschutz nach §§ 53, 52 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs auf 1.197,09 EUR fest und änderte den angefochtenen Beschluss insoweit. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren blieb gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben, Streitwert auf 1.197,09 EUR festgesetzt; die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für einstweiligen Rechtsschutz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Bei begehrter bezifferter Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich die Höhe der geltend gemachten Leistung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).
Zur Auslegung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist auf den Streitgegenstand der Anfechtungsklage abzustellen; greifen die Klageunterlagen die Aufhebung sämtlicher Bescheide geltend, sind die aktuellen, noch wirksamen Festsetzungsbescheide als Gegenstand zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung des Streitwerts für den beantragten einstweiligen Vollstreckungsschutz kann unter Heranziehung des Streitwertkatalogs ein Bruchteil der im Hauptsacheverfahren streitigen Geldleistung zugrunde gelegt werden; die Nichterreichung der Fälligkeit der streitigen Beträge rechtfertigt bei uneingeschränktem Antrag keine Herabsetzung des anzusetzenden Wertes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 347/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf 1.197,09 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Der Antrag der Antragsteller ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 16 K 394/07 erhobenen Anfechtungsklage gerichtet gewesen. Dem wörtlich formulierten Antrag, "die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 06.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 zu Aktenzeichen 16 K 394/07, anzuordnen", war unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens keine das einstweilige Rechtsschutzbegehren dahingehend beschränkende Wirkung beizumessen, dass lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2006 begehrt worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsteller sich gegen die gesamte vom Antragsgegner vorgenommene Kontobelastung gewehrt haben, die in ihrer Höhe deutlich über die in beiden Bescheiden jeweils vom 6. November 2006 festgesetzten und streitigen Differenzbeträge hinausgegangen ist. Gegen eine Beschränkung spricht des weiteren, dass auch der dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO vorangegangene Aussetzungsantrag nicht lediglich auf die Aussetzung eines der Festsetzungsbescheide vom 6. November 2007 gerichtet gewesen ist.
Zur Bestimmung des auslegungsbedürftigen Antragsbegehrens ist danach auf den Streitgegenstand der Anfechtungsklage zurückzugreifen. Aus der Klageschrift vom 3. Februar 2007 und der Klarstellung im Schriftsatz vom 24. März 2007 ergibt sich, dass die Antragsteller die Aufhebung "aller vom Beklagten erlassenen Bescheide vom 06.12.2006 und vom 10.11.2006" begehren. Damit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Antragsteller sämtliche Beitragsfestsetzungen angreifen, die zu ihren Lasten zu einer gegenüber den bisherigen Festsetzungen erhöhten Beitragslast führen. Unter Berücksichtigung des aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Umstandes, dass die beiden Festsetzungsbescheide jeweils vom 6. November 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 und für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 durch die diese Zeiträume erfassenden, nachfolgenden Bescheide jeweils vom 10. November 2006 (Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 und Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007) ausdrücklich aufgehoben worden sind, können als tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch die aktuellen Beitragsbescheide jeweils vom 10. November 2006 in Betracht kommen. Die danach streitigen Neufestsetzungen führen gegenüber den bisherigen Festsetzungen zu einem im Hauptsacheverfahren streitigen Differenzbetrag von insgesamt 4.788,36 EUR:
1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004
(Differenzbetrag: 106,86 EUR) 106,86 EUR
1. Juni 2004 bis 31. August 2004
(Mtl. Differenzbetrag: 78,23 EUR) 234,69 EUR
1. September 2004 bis 31. Juli 2005
(Mtl. Differenzbetrag: 120,15 EUR) 1.321,65 EUR
August 2005 bis 31. Juli 2006
(Mtl. Differenzbetrag: 120,15 EUR) 1.441,80 EUR
August 2006 bis 31. Juli 2007
(Mtl. Differenzbetrag: 140,28 EUR) 1.683,36 EUR
4.788,36 EUR
Der Wert des in Bezug auf den vorstehenden Gesamtbetrag begehrten einstweiligen Vollstreckungsschutzes ist gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit einem Viertel der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsleistung - mithin 1.197,09 EUR - zu bemessen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006 - 12 E 750/06 -.
Dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht am 20. März 2007 oder im Zeitpunkt des Eingangs der Antragsrücknahme am 14. Mai 2007 neu festgesetzte Elternbeiträge und die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge noch nicht fällig gewesen sind, rechtfertigt angesichts des uneingeschränkten einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller keine Reduzierung des anzusetzenden Wertes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).