OVG NRW: Beschwerde gegen PKH-Ablehnung und Inobhutnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren und rügte die Inobhutnahme ihrer Tochter. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die erforderlichen PKH-Unterlagen unvollständig waren und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. In summarischer Prüfung sah das Gericht eine dringende Kindeswohlgefährdung (Wohnverwahrlosung, Drogenkonsum, Gewalt). Milderes Schutzmittel war nicht ersichtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die auf Inobhutnahme gestützte Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO setzt die rechtzeitige und vollständige Vorlage der nach diesen Vorschriften erforderlichen Unterlagen voraus; fehlt diese, ist die Gewährung entgegenstehend.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine nur entfernte Erfolgschance reicht nicht aus.
Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Überprüfung zur Annahme einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl nach § 42 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB VIII, wenn die Gesamtumstände (z. B. Wohnverwahrlosung, Drogenkonsum, elterliche Gewalt) ernsthafte Bedenken rechtfertigen.
Besteht aufgrund der summarischen Prüfung eine dringende Kindeswohlgefährdung, darf die zuständige Behörde ohne Abwarten familiengerichtlicher Entscheidungen eine Inobhutnahme anordnen, sofern keine milderen geeigneten Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 803/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren steht bereits die unvollständige Vorlage der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderlichen Unterlagen entgegen. Mit ihrem Antrag vom 15. Juni 2021 hatte die Antragstellerin zwar die formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und unterschrieben eingereicht. Diese datierte jedoch bereits vom 24. Februar 2021 und erfolgte insbesondere ohne Beifügung jedweder Belege.
Unabhängig davon ist jedenfalls die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4 f., vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, n. v. und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -, n. v.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs - die rechtzeitige und vollständige Vorlage der erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen unterstellt - die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme nicht beanspruchen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.
Mit ihrem Einwand, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Folgerungen es aus der dargestellten Gesamtsituation (Wohnverhältnisse, Verhaltensweise der Eltern) ziehe, und es werde insbesondere nicht deutlich, inwieweit sich daraus Auswirkungen im Hinblick auf die behauptete Kindeswohlgefährdung ergeben sollten, dringt sie nicht durch. Dem ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung zu Unrecht die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche dringende Gefahr für das Kindeswohl - hier der Tochter der Antragstellerin N. N1. - angenommen hätte, die es seiner offenen Interessenabwägung zugrunde gelegt hat. Angesichts der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Polizeiberichte (vom 4. und 18. Juni 2021) sowie der Feststellungen von Mitarbeitern des Jugendamtes der Antragsgegnerin (Stellungnahme vom 18. Juni 2021) geschilderten Gesamtsituation spricht vielmehr ganz Überwiegendes dafür, dass damit eine Kindeswohlgefährdung begründet angenommen werden konnte. Der danach bestehende Verwahrlosungszustand der Wohnung (verdreckt, vermüllt, überall beschädigtes Mobiliar), der Rauschgiftkonsum (Cannabis) der Eltern (Vater schwerst abhängig, Mutter konsumiert ebenfalls) und die Neigung jedenfalls des Vaters zu Aggressionen (zwölf Einsätze in 2021 wegen lautstarker Auseinandersetzungen der Eltern) lassen eine mangelnde Versorgung der Grundbedürfnisse der im Zeitpunkt der Inobhutnahme knapp siebenjährigen Tochter sowie eine unzureichende Aufsichtsfähigkeit im Rauschzustand dringend befürchten. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Aussage der Antragstellerin zuträfe, dass sie keine Drogen nehme, sondern der von der Polizei beobachtete Zustand auf die Einnahme von Anti-Depressiva zurückzuführen sei. Ebenso besteht die Gefahr für das Kind, in die immer wiederkehrenden gewalttätigen Auseinandersetzungen - auch unbeabsichtigt - hineingezogen zu werden oder auch als deren Zeuge jedenfalls gravierende psychische Beeinträchtigungen davonzutragen. Letzteres gilt auch mit Blick auf die - nach dessen Abgaben - vor den Augen des Kindes vorgenommenen sexuellen Handlungen.
Angesichts dieser Gesamtsituation kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass, wie die Beschwerde geltend macht, vom Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Art der (für das Kind frei zugänglich) vorgefundenen Drogen gemacht worden sind. Auch wenn im Hinblick auf Tabak - dieser hatte beim Polizeieinsatz am 4. Juni 2021 offen auf dem Tisch gelegen - bei einem sieben Jahre alten Kind keine Verwechselungs- und Vergiftungsgefahr mehr bestehen dürfte, erscheint gleichwohl die Annahme nicht abwegig, dass auch andere Rauschmittel nicht stets mit der erforderlichen Sorgfalt vor dem Zugang durch das Kind geschützt sein würden.
Mit Blick auf die geschilderte Wohn- und Lebenssituation steht es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - der Annahme der Kindeswohlgefährdung auch nicht entgegen, dass an der Tochter selbst keine sexuellen Handlungen vorgenommen worden sind und sie (wohl) nicht unmittelbar Opfer körperlicher Gewalt geworden ist.
Schließlich ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin ein milderes Mittel als die Inobhutnahme zur Verfügung gestanden hätte. Die vom Verwaltungsgericht - mit Blick auf anderweitige Schutzkonzepte - angeführte fehlende Kooperationsmöglichkeit wegen der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft bzw. ablehnenden und aggressiven Haltung der Antragstellerin bzw. des Kindesvaters ‑ dies ergibt sich u. a. aus der Stellungnahme bzw. dem Aktenvermerk der Sozialarbeiterin M. N2. vom 18. Juni 2021 - stellt die Beschwerde nicht in Frage. Allein der angeführte Umstand, dass nach dem Polizeibericht vom 4. Juni 2021 bis zur Inobhutnahme am 7. Juni 2021 zunächst noch drei Tage vergangen seien, ist nicht geeignet, insoweit Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung zu vermitteln. Ungeachtet dessen hatten die Mitarbeiter des Jugendamtes der Antragsgegnerin offenbar erst am 7. Juni 2021 (einem Montag) von dem Polizeieinsatzbericht vom 4. Juni 2021 (einem Freitag) Kenntnis erlangt, da das außerhalb der Dienstzeiten eingegangene Fax der Polizei nicht an den Bereitschaftsdienst des Jugendamtes gegangen war.
Angesichts der danach aller Wahrscheinlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme gegebenen dringenden Gefahr für das Kindeswohl musste die Antragsgegnerin - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht die familiengerichtliche Entscheidung abwarten. Diese ist erst unter dem 2. Juli 2021 beim Amtsgericht E. (117 F 2516/21) ergangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.