Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Kostenfestsetzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss vom 2. März 2021, der die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung zurückgewiesen hatte. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegenüber einem nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss und die Bedeutung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO). Das OVG verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil § 152a VwGO abschließend die Abänderungsmöglichkeiten regelt und materielle Anhaltspunkte für schwerwiegende Rechtsverstöße fehlen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, können nicht durch eine ungeordnete Gegenvorstellung angefochten werden; § 152a VwGO bestimmt abschließend die Voraussetzungen einer nachträglichen Abänderung.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO regelt die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, eine unanfechtbare Entscheidung wegen Verfahrensfehlern nochmals zu überprüfen; ein ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf ist dem nicht beizugesellen.
Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung offensichtlich gesetzeswidrig ist, grobes prozessuales Unrecht enthält, schwerwiegende Grundrechtsverletzungen vorliegen oder sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Rein wiederholte oder vertiefte abweichende Rechtsauffassungen sowie Einwände, die sich gegen vorausgegangene Sachentscheidungen richten und nicht Gegenstand der Kostenentscheidung sind, rechtfertigen keine Änderung einer unanfechtbaren Kostenfestsetzungsentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3716/15
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin wird verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Der angegriffene Beschluss des Senats vom 2. März 2021 (Beschluss über Beschwerde gegen Zurückweisung einer Kostenerinnerung gegen Kostenfestsetzungsentscheidung) ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist, und damit zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, gleichwohl eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 - juris Rn. 7 m. w. N.
Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3, 5.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen Einwände geltend macht, die sich der Sache nach gegen die der Kostenfestsetzungsentscheidung vorausgegangenen Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 2016 - 26 K 3716/15 -) und des Senats (Nichtzulassungsbeschluss vom 24. September 2020 - 12 A 2142/16 -) richten, war dies nicht Verfahrensgegenstand der nunmehr angegriffenen Kostenfestsetzungsentscheidung bzw. der dagegen eingelegten Rechtsmittel.
Soweit die Klägerin mit der Gegenvorstellung erneut die Kostenfreiheit des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens betont, wiederholt und vertieft sie lediglich ihre von der Senatsentscheidung abweichende Rechtsauffassung. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Rechtsverstoß in dem oben dargestellten Sinn durch den Senatsbeschluss ergeben sich daraus nicht. Die von ihr zum Beleg ihrer Auffassung angeführten Fundstellen geben zudem für die maßgebliche Frage der Tragung außergerichtlicher Kosten nichts hinreichend Konkretes her; die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO hat auch der Senat nicht in Zweifel gezogen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.