Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung nach §33 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die vom Verwaltungsgericht getroffene Gegenstandswertfestsetzung zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Das OVG stellt fest, dass der betreffende Anwalt in erster Instanz nicht tätig war und deshalb kein erstattungsfähiger Vergütungsanspruch besteht. Die Beschwerde wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei und unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen, Verfahren gebührenfrei und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist nur durch den Rechtsanwalt zulässig, der in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist oder für dessen Gebühren die Wertfestsetzung erfolgen soll.
Die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG bezieht sich nur auf den jeweiligen Rechtszug; für mehrere Instanzen sind gesonderte Festsetzungsbeschlüsse erforderlich.
Ein Antrag nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG ist nur zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
Eine Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer keinen erstattungsfähigen Vergütungs‑ oder Kostenerstattungsanspruch geltend machen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 146/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Beschwer des Antragstellers hinsichtlich des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht vor. Zwar ist der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich erstattungspflichtiger Gegner - dem Antragsteller war mit Beschluss vom 25. März 2021 die hälftige Kostentragung für das Verfahren erster Instanz auferlegt worden -, der regelmäßig zur Beschwerde gegen die Wertfestsetzung berechtigt ist.
Vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage 2021, § 33 Rn. 14; v. Seltmann, in: K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt BeckOK RVG,52. Edition, Stand 1. Juni 2021, § 33 Rn. 12.
Es besteht jedoch im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz kein Vergütungs- und Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf den die Gegenstandswertfestsetzung beantragenden Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Denn dieser war, worauf der Antragsteller mit seiner Beschwerde zurecht hinweist, im erstinstanzlichen Verfahren nicht für die Antragsgegnerin tätig, so dass insoweit auch keine erstattungsfähigen Gebühren entstehen konnten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat sich vielmehr erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gemeldet. Der das erstinstanzliche Verfahren abschließende Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2021 ist den Beteiligten am selben Tage zugestellt worden. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25. März 2021, mit dem er seine Bestellung anzeigt, ist hingegen erst am 31. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Eine Beschwer des Antragstellers besteht auch nicht im Hinblick auf mögliche Kostenerstattungsanträge anderer Verfahrensbeteiligter, etwa der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen. Denn die Gegenstandswertfestsetzung durch einen Beschluss nach § 33 RVG erstreckt sich lediglich auf den jeweiligen Antragsteller, die Wertfestsetzung erfolgt also nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat oder der in dem Antrag genannt ist,
vgl. Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 33 Rn. 14; v. Seltmann, a. a. O., § 33 Rn. 4,
hier also den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin.
Nichts Abweichendes folgt daraus, dass auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin keine Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hätte erfolgen dürfen. Der Antrag war nämlich bereits unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin - wie bereits oben festgestellt - in erster Instanz überhaupt nicht für die Antragsgegnerin aufgetreten ist. Antragsberechtigt zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG ist ‑ im hier maßgeblichen Kontext - nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG nur der Rechtsanwalt, der in dem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist bzw. für dessen Gebühren der Wert festgesetzt werden soll und dessen Gebühren danach in Frage stehen.
Vgl. auch Mayer, a. a. O., § 33 Rn. 4, 10; Potthoff, a. a. O., § 33 Rn. 16 f., 30.
Der Antrag auf Wertfestsetzung ist zudem nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG nur bzw. erst dann zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
Vgl. auch Mayer, a. a. O., § 33 Rn. 9; Potthoff, a. a. O., § 33 Rn. 34.
Eine Beschwer folgt danach für den Antragsteller aus der (unzulässigen) Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht, da angesichts des - wie dargestellt - fehlenden Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein entsprechender Antrag auf Kostenfestsetzung und ‑erstattung für das Verfahren erster Instanz keinen Erfolg hätte.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nur das Eilverfahren erster Instanz betrifft. Denn die Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt nach Absatz 1 der Regelung durch "das Gericht des Rechtszugs". Die Wertfestsetzung erfolgt danach nur für einen Rechtszug und muss für jeden Rechtszug gesondert erfolgen. Ist der Rechtsanwalt in mehreren Instanzen tätig gewesen, sind mehrere Festsetzungsbeschlüsse nötig und zwar jeweils des Gerichts einer Instanz für das bei ihm anhängige Verfahren.
Vgl. Mayer, a. a. O., § 33 Rn. 8; Potthoff, a. a. O., § 33 Rn. 25.
Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren des zweiten Rechtszugs, über den der Senat zu befinden hätte, ist nicht gestellt worden. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im vorliegenden Gegenstandswertfestsetzungsverfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der gegenüber dem ersten Rechtszug beschränkte Streitgegenstand der Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren bei einem darauf bezogenen Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).