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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 513/18·20.05.2019

Beschwerde gegen Bewilligungversagung von PKH und BAföG-Rückforderung abgewiesen

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Entscheidung, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen BAföG-Rückforderungsbescheid zu gewähren; das OVG bestätigte das Verwaltungsgericht. Zentrale Frage war, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO besteht. Das Gericht verneinte dies mangels substantiierter Erfolgsaussicht und bestätigte, dass §20 Abs.1 Nr.3 BAföG keinen Vertrauensschutz gegen Rückforderung bietet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe und Bestätigung der BAföG‑Rückforderung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; liegt die Erfolgsaussicht nur entfernt, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

2

Bei Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ nicht Gewissheit des Erfolgs, wohl aber, dass reine Fernchancen für die Bewilligung nicht genügen.

3

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG schließt einen Schutz des Vertrauens des Auszubildenden in die Bestandkraft einer Bewilligung im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer Rückforderung aus; vorbehaltlose Auszahlung begründet keinen Anspruch auf Verzicht der Rückforderung.

4

Hinweise im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid auf Anzeigepflichten und auf die Wirkung von Einkommensänderungen lassen ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Förderung regelmäßig entfallen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG§ 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2537/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

4

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

5

Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10.2015 bis 09.2016 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat und sie zur Rückzahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 3.282,80 € (unter Berücksichtigung von Überzahlungen aus früheren Bewilligungszeiträumen) verpflichtet ist, so dass der für den genannten Zeitraum zuletzt erlassene Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2016 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016) rechtmäßig ist und Rechte der Klägerin nicht verletzt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 11. Mai 2018 Bezug.

6

Die Beschwerdebegründung der Klägerin führt zu keiner anderen Würdigung. Ihr Einwand, die Leistungen seien vorbehaltlos bewilligt und ausgezahlt worden, so dass sie darauf habe vertrauen können, keiner Rückforderung ausgesetzt zu werden, greift nicht durch. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lässt die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz des Auszubildenden nicht zu.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 41.88 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 12 E 47/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 13.780 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014

8

- OVG 6 N 63.12 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 29; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 20 Rn. 14; Steinweg, in: Ramsauer/Stall-baum, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 11.

9

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, worauf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin hier beruhen sollte. Die Klägerin hatte in dem am 18. Juli 2015 unterzeichneten Ausbildungsförderungsantrag Angaben zum ihrem Einkommen im Bewilligungszeitraum zu machen. Die Verpflichtung, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Lage (z. B. des von ihr erzielten Einkommens) unverzüglich dem Ausbildungsförderungsamt anzuzeigen, musste ihr aufgrund der Hinweise im Antragsformular bekannt sein. Auch der Bewilligungsbescheid vom 29. September 2015 enthielt den Hinweis darauf, dass jede Änderung der für die Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände - so auch eine Änderung der Einkommensverhältnisse - unverzüglich anzuzeigen ist. Schon deshalb musste sich der Klägerin aufdrängen, dass ein im Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung mindern oder ausschließen kann.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).