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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 508/25·05.11.2025

Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Auslegung von § 7 AFBG/§ 9a AFBG

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts und einer Ratenpflicht von 18 €/Monat; das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei. Das Gericht stellt die erforderliche Bedürftigkeit nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO fest und hält die Rechtsverfolgung für hinreichend erfolgsaussichtsvoll, insbesondere weil die Auslegung von § 7 Abs. 5 i.V.m. § 9a Abs. 1 AFBG bislang offen ist.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bei Beiordnung und Ratenzahlung bewilligt; Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nur teilweise oder in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Bei der Bemessung der Raten nach § 115 ZPO sind Bruttoeinkünfte als Einkünfte im Geldeswert anzusetzen und die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge sowie abzugsfähige Aufwendungen (z. B. Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft/Heizung) zu berücksichtigen.

3

Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht so hoch angesetzt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe – chancengleicher Zugang zu Gerichten für Unbemittelte – verfehlt wird; PKH ist aber zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt oder rein theoretisch ist.

4

Bei der Auslegung der Vorschriften zur "regelmäßigen Teilnahme" (insb. § 9a Abs. 1 AFBG) ist grundsätzlich die gesamte Maßnahme als Bezugszeitraum heranzuziehen; wird die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen, verkürzt sich der relevante Zeitraum auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Abbruchs.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­6 K 1954/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stefan Beck aus Rheine mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 18,- Euro zu entrichten hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg.

2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Ausweislich der von dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 vorgelegten aktualisierten Erklärung vom 17. Oktober 2025 kann er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess­führung für das Klageverfahren erster Instanz nur in Raten in der tenorierten Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen.

4

Bei der von seinen Angaben ausgehenden Berechnung sind als Einkünfte in Geldeswert i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein Bruttoverdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 1.877,02 Euro anzusetzen. Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 282,00 Euro, der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 619,00 Euro, die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 489,65 Euro sowie die angegebenen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe von 50,00 Euro abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 436,37 Euro ist für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro abzuziehen. Ausgehend von einem danach einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 36,37 Euro errechnet sich nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine festzusetzende Monatsrate in der tenorierten Höhe.

5

Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

7

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.

8

Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.

9

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.

10

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Klageverfahren wird voraussichtlich der bislang ungeklärten Frage nachzugehen sein, ob die Förderung der Wiederholung einer gesamten Maßnahme nach § 7 Abs. 5 AFBG die regelmäßige Teilnahme im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG bis zur Unterbrechung der Maßnahme voraussetzt, also die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ohne weitere Begründung bejaht. Soweit die Bezirksregierung in ihrer Klageerwiderung vom 7. November 2023 aus § 9a Abs. 1 AFBG einen "Umkehrschluss [zieht], dass Förderungsleistungen nicht gewährt werden, wenn die Fehlzeiten bereits vor einer ansonsten möglichen Bewilligung einer Wiederholung gem. § 7 Abs. 5 AFBG mehr als 30 % der Unterrichtsstunden betragen", ist diese Annahme nicht ohne Weiteres überzeugend. Bezugszeitraum für die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme ist grundsätzlich die gesamte Maßnahme. Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund verkürzt sich der relevante Zeitraum für die regelmäßige Teilnahme auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des erklärten Abbruchs.

11

Vgl. BT-Druck. 18/7055, S. 39 (zu § 9a Abs. 2) und S. 44 (zu § 16 Abs. 3).

12

Entsprechendes ist für den Fall der Unterbrechung der Maßnahme nicht vorgesehen.

13

Vgl. auch BT-Drucks. 18/7055, S. 34 (zu Buchst. b (Abs. 4a - neu): "Insbesondere bleibt der Bewilligungszeitraum der Bezugszeitraum für die regelmäßige Teilnahme.").

14

Die abschließende Beantwortung dieser Frage wird voraussichtlich dem Klageverfahren vorbehalten sein.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.