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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 503/20·13.08.2020

Beschwerde zurückgewiesen: Streitwertbemessung bei bezifferter Geldleistung (83.048 €)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Streitwerts zur Berechnung der Gerichtsgebühren. Streitentscheidend ist, ob bei einem Antrag auf eine konkret bezifferte Geldleistung der geltend gemachte Betrag nach § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich ist. Das OVG bestätigt dies für die ausdrücklich begehrte Zuwendung von 83.048 €, weist die Beschwerde zurück und erklärt den Beschluss für unanfechtbar; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zur Gebührenberechnung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache entsprechend dem Antrag; bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung ist grundsätzlich der beantragte Geldbetrag maßgeblich (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

2

Erklärt eine Partei unmissverständlich eine bezifferte Geldleistung als Klageantrag, ist dieser objektive Erklärungsinhalt für die Streitwertermittlung maßgebend und nicht eine hypothetische, niedrigere Zahlungserwartung.

3

Die Anfechtung einer Festsetzung der Zuwendung auf 0 Euro durch Klage gegen diese Entscheidung führt dazu, dass der volle begehrte Betrag für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist, sofern der Antrag eindeutig auf diese Zahlung gerichtet ist.

4

Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf den Vorschriften des GKG; entsprechende Beschlüsse können unanfechtbar sein (vgl. §§ 68 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 88 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1335/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung des Streitwertes, nach dem sich die Gerichtsgebühren berechnen, ist nicht zu beanstanden.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein solcher Fall gemäß § 52 Abs. 3 GKG liegt hier vor. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2020 gestellte Klageantrag ist nicht bloß auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet, wobei eine womöglich unterhalb des vollen Maximalförderbetrages liegende Zahlungserwartung des Klägers unter Umständen hätte berücksichtigt werden können. Vielmehr betrifft der gestellte und so nach erneutem Vorspielen genehmigte Antrag ausdrücklich eine bezifferte Geldleistung, nämlich die Gewährung einer Zuwendung von 83.048 Euro. Dieser nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eindeutige Antrag ist auch unter Berücksichtigung von § 88 VwGO keiner anderweitigen Auslegung zugänglich, zumal der Kläger auch bereits prozesseinleitend eine Prämienauszahlung ohne Abzüge beantragt hat. Da der Kläger sich mit der Klage gegen eine Festsetzung der Zuwendung auf 0 Euro wendet, ist der volle Betrag maßgeblich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).