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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 502/22·08.08.2022

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren gegen Jugendamt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe gegen das Jugendamt zur Durchsetzung familiengerichtlicher Umgangsregelungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Eilantrag nur entfernte Aussicht auf Erfolg habe und die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen vorgetragen habe. Das Jugendamt könne unterstützen und vermitteln, nicht aber familiengerichtliche Umgangsbeschlüsse zwangsweise durchsetzen; die Vollstreckung obliegt dem Familiengericht. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen VwGO-/ZPO-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; Erfolg darf nicht sicher sein, er darf aber auch nicht lediglich entfernt erscheinen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände die Erfolgsaussicht begründen; unspezifische oder bloß pauschale Vorbringen genügen nicht.

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Das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 SGB VIII) kann Beratung, Unterstützung und Vermittlung bei der Ausübung des Umgangsrechts leisten, nicht jedoch die zwangsweise Durchsetzung familiengerichtlicher Umgangsbeschlüsse; hierfür ist das Familiengericht und gegebenenfalls die Vollstreckung nach § 89 FamFG zuständig.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde gelten die Vorschriften der Kostenentscheidung nach §§ 188 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 89 FamFG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - der Fall. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hatte allenfalls entfernte Erfolgsaussicht. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Keine abweichende Beurteilung verlangt die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Eilantrag fälschlicherweise in einen Antrag auf "Beratung durch das Jugendamt" umgedeutet; sie habe nämlich keine Beratung benötigt, sondern eine Verfügung beantragt, "dass das Gericht das Jugendamt dazu verpflichten sollte, auf die Einhaltung der gerichtlich beschlossenen Umgänge einzuwirken." Zunächst ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin überhaupt fehlerhaft umgedeutet hat. Denn es hat, wie mit dem Beschwerdevortrag begehrt, den (sinngemäßen) Antrag ausdrücklich ebenfalls dahingehend formuliert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, "... darauf hinzuwirken (Hervorhebung durch den Senat), dass die gerichtlichen Umgänge aus dem familiengerichtlichen Verfahren mit dem Az.: 32 F 426/17 insbesondere durch den Kindesvater während des Klinikaufenthalts des gemeinsamen Kindes umgesetzt werden ...". Soweit das Verwaltungsgericht dann in den weiteren Gründen als mögliche Anspruchsnorm § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII heranzieht, beinhaltet dieser neben der (von der Antragstellerin nicht gewünschten) Beratung ferner die Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wozu - wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - auch die Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlich begründeter Umgangskontakten zählt.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris Rn. 14 ff., vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris Rn. 22 f., beide m. w. N.

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Solche Unterstützungsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Seite 3 unten und Seite 4 des Beschlussabdrucks), die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert in Frage stellt, bereits vorgenommen. Insbesondere lässt auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, auf welche darüber hinausgehenden Unterstützungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten die Antragsgegnerin zur Umsetzung der Umgangsregelungen noch hätte zurückgreifen sollen. Soweit der Antrag nach Auffassung der Antragstellerin möglicherweise (auch) darauf gerichtet sein soll, eine zwangsweise Durchsetzung von familiengerichtlich festgelegten Umgangsrechten durch die Antragsgegnerin zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht eine solche Auslegung des Antrags bei seiner Prüfung ebenfalls mit in den Blick genommen. Es hat dazu allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass die (zwangsweise) Durchsetzung des Umgangsbeschlusses des Familiengerichts M.          vom 13. Januar 2021 (32 F 426/17) nur vor dem Familiengericht im Wege der Vollstreckung des Umgangstitels gemäß § 89 FamFG erreicht werden kann (vgl. Seite 4 unten des Beschlussabdrucks), nicht aber von der Antragsgegnerin bzw. deren Jugendamt.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris Rn. 17 f., vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris Rn. 32, und vom 8. März 2021 - 12 B 101/21 -, juris Rn. 8 f., alle m. w. N.

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Vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Feststellungen sind auch die (inhaltlichen) Einwände der Antragstellerin nicht geeignet, hinreichende Erfolgsaussichten zu begründen. Die Antragstellerin macht geltend, das Jugendamt hätte nicht interveniert, als sich der Kindesvater verweigert hätte, die Umgänge während des Aufenthaltes des Sohnes in der Kinderpsychiatrie anzupassen. Ferner hätte das Jugendamt korrigierend tätig werden müssen, als der Kindesvater während der auf zwei Wochen begrenzten Klinikferien einfach Urlaub (für sich und den Sohn) gebucht und beide Wochen für sich in Anspruch genommen habe. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben bereits festgestellt - umfassend dargestellt, dass das die Antragsgegnerin bereits verschiedene Bemühungen unternommen hatte, um auf den Kindesvater im Zusammenhang mit der Ermöglichung der Umgangskontakte hinzuwirken. Welcher Maßnahmen sich die Antragsgegnerin gegenüber dem "den Umgang boykottierenden Kindesvater" noch hätte bedienen sollen, substantiiert die Antragstellerin nicht näher.

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Vgl. zur erforderlichen Konkretisierung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris Rn. 26.

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Eine zwangsweise Durchsetzung der familiengerichtlichen Umgangsregelungen ist der Antragsgegnerin, wie oben dargestellt, nicht möglich und kann demgemäß im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mit Erfolg beansprucht werden. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin mit Blick auf die mit dem Klinikaufenthalt des Sohnes im Zusammenhang stehenden Besonderheiten beim Umgang möglicherweise eine Abänderung der Umgangsregelungen begehrt. Auch dies liegt in der Zuständigkeit des Familiengerichts.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris Rn. 17 f., vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris Rn. 32, und vom 8. März 2021 - 12 B 101/21 -, juris Rn. 8 f., alle m. w. N.

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Den teilweise unsachlichen Ausführungen der Antragstellerin unter Ziffer I. ihrer Beschwerdebegründung lassen sich keine brauchbaren Anhaltspunkte entnehmen, die geeignet wären, eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit des Prozesskostenhilfebegehrens zu begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.