Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet bei Vollstreckung familiengerichtlicher Herausgabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits an das Amtsgericht (Familiengericht). Streitgegenstand war, ob das Jugendamt die Kinder "inobhutgenommen" hat (§ 42 SGB VIII) oder lediglich einen familiengerichtlichen Herausgabebeschluss vollstreckte. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Aus objektiver Sicht diente das Vorgehen der Durchsetzung eines familiengerichtlichen Titels und nicht der Ausübung hoheitlicher Jugendamtsbefugnisse. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisung an das Amtsgericht (Familiengericht) als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) ist nur eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Eine Inobhutnahme i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass das Verhalten des Jugendamts aus objektiver Empfängersicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu werten ist und nicht bloß als Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses.
Dient die Wegnahme von Kindern erkennbar der Durchsetzung eines familiengerichtlichen Herausgabebeschlusses und werden Gerichtsvollzieher hinzugezogen, spricht dies für Vollstreckung eines zivilprozessualen Titels und gegen eine verwaltungsrechtliche Inobhutnahme.
Für die rechtliche Einordnung der Maßnahme kommt es nicht auf die effektive Wirksamkeit des familiengerichtlichen Beschlusses gegenüber der Betroffenen zum Eingriffszeitpunkt an; maßgeblich ist die objektive Einordnung des Verhaltens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8891/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H. - Familiengericht - verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ‑ abgesehen von besonderen Zuweisungen ‑ der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die vorliegende Streitigkeit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine öffentlich-rechtliche, da der Beklagte die Kinder der Klägerin nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB VIII in Obhut genommen hat.
Eine solche Inobhutnahme hat der Beklagte nicht verfügt, als Mitarbeiter seines Jugendamtes am 19. Mai 2016 in Begleitung u. a. eines Gerichtsvollziehers und der Polizei in der Wohnung der Klägerin erschienen, um ihre Kinder wegzunehmen und an das Jugendamt als Ergänzungspfleger herauszugeben. Eine Inobhutnahme setzt jedenfalls voraus, dass das Verhalten des Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont aus als Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Jugendhilfeträgers und nicht bloß als Maßnahme der Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses zugunsten des Jugendamts als Ergänzungspfleger zu werten ist. Allein letzteres ist hier aber anzunehmen - entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht nur anhand der Motivation des Beklagten, sondern insbesondere auch aus objektiver Empfängersicht. Die Wegnahme der Kinder diente nach den von der Klägerin selbst geschilderten Umständen erkennbar der Durchsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts H.
- Familiengericht - vom 18. Mai 2016 - F -, mit welchem die Klägerin auf Grundlage der §§ 1909 Abs. 1, 1915, 1632 BGB verpflichtet wurde, ihre beiden Kinder an das Jugendamt als Ergänzungspfleger herauszugeben. Wie die Klägerin selbst angibt, wurde der Beschluss am 19. Mai 2016 mitgeführt und es wurde darauf Bezug genommen. Zudem ist ein Gerichtsvollzieher für das Jugendamt tätig geworden, was aus objektiver Sicht nur dahingehend verstanden werden kann, dass es um die Vollstreckung eines bereits bestehenden Vollstreckungstitels und nicht um die Durchsetzung einer weder schriftlich noch mündlich ausdrücklich oder konkludent bekanntgegebenen Verwaltungsentscheidung geht.
Für die rechtliche Einordnung der Maßnahme des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss des Familiengerichts H. vom 18. Mai 2016 - F - am 19. Mai 2016 bereits wirksam war, was angesichts der Anordnung unter Zif-
fer II. 5) aber unzweifelhaft anzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Unerheblich ist auch, inwieweit das Jugendamt die ihm als Ergänzungspfleger mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13. Mai 2016 - F - teilweise übertragene Sorge u. a. für die Teilbereiche "Recht zur Beantragung von Hilfen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bei seinem familiengerichtlichen Antrag auf Herausgabe der Kinder und im Zeitpunkt der Vollstreckung in rechtmäßiger Weise ausüben konnte. Ob dem womöglich der Umstand entgegensteht, dass der Beschluss über die Sorgerechtsentziehung und Anordnung der Ergänzungspflegschaft erst mit Zustellung an die Klägerin (am 20. Mai 2016) wirksam geworden ist, spielt keine Rolle. Selbst wenn unterstellt wird, dass das auf den familiengerichtlichen Beschluss und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützte Handeln des Beklagten rechtswidrig war, führt dies nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Inobhutnahme. Maßgebend ist ausschließlich, ob das Verhalten der Jugendamtsmitarbeiter als Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse aus § 42 Abs. 1 SGB VIII zu werten ist. Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall.
An der örtlichen Zuständigkeit des bereits mit der Sache befassten (vgl. § 2 Abs. 1 FamFG) Amtsgerichts H. - Familiengericht -, an das das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat, bestehen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.