Beschwerde gegen Feststellungsklage gegen Jugendamt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Feststellungsklage gegen das Jugendamt und suchte gerichtliche Prozesskostenhilfe. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und insbesondere eine subsidiäre Feststellungsklage unzulässig ist. Der Senat betont, dass ein Leistungsverfahren (Verpflichtungs- oder Leistungsklage) vorrangig ist. Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; subsidiäre Feststellungsklage als unzulässig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte effektiv durch Gestaltungs‑ oder Leistungsklage verfolgen kann.
Liegt die Möglichkeit vor, nach erfolgloser Antragstellung beim öffentlichen Leistungsträger eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage zu erheben, bleibt eine isolierte Feststellungsklage ohne Raum.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO hat; fehlt diese Aussicht, ist die Hilfe zu versagen.
Ein Feststellungsinteresse erfordert regelmäßig ein konkretes, bereits verfolgtes oder konkret bevorstehendes Leistungsbegehren; bloße Zuständigkeitsbehauptungen ohne vorherigen Anwendungsversuch genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2031/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob der Kläger das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Dabei lässt der Senat offenstehen, ob die in der Sache erhobene Feststellungsklage mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Denn jedenfalls folgt die Unzulässigkeit der subsidiären Feststellungsklage aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist hier der Fall. Der Kläger könnte, sofern er das Jugendamt der Beklagten als aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger in Anspruch nehmen oder zum Tätigwerden veranlassen möchte, nach entsprechender erfolgloser Antragstellung bei der Beklagten eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage erheben, in deren Rahmen darüber zu entscheiden wäre, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Für eine "isolierte" Feststellungsklage dahingehend, dass die Beklagte für die Belange der Kinder des Klägers der zuständige Jugendhilfeträger ist, bleibt damit kein Raum.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 2019 - 10 CE 19.829, 10 C 19.831 -, juris Rn. 15.
Dass der Kläger sich bereits mit einem konkreten Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren an die Beklagte gewandt hätte, welches er mit der vorliegenden Klage weiterverfolgen möchte, ist nach seinem Vorbringen und nach Aktenlage nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsreife überhaupt in einer für das Bestehen eines Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses hinreichenden Weise davon ausgehen durfte bzw. darf, dass die Beklagte weiterhin längerfristig eine eigene Zuständigkeit ablehnt bzw. ablehnen wird. Offen bleiben kann auch, inwieweit sich die Beklagte berechtigt fühlen darf, die Fallübernahme, der aus ihrer Sicht nach ihrem eigenen Vorbringen mittlerweile "eigentlich nichts im Wege stünde", mit Blick auf eine bevorstehende familiengerichtliche Verhandlung noch zurückzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.