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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 454/14·13.05.2014

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Hochschulzulassungsstreit zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Zulassung zum Masterstudiengang. Streitpunkt war, ob die Studienordnung bzw. ein BMBF‑Erlass eine abstrakt‑generelle Zusatzqualifikation voraussetzt oder nur eine einzelfallbezogene Prüfung durch den Prüfungsausschuss erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Studentenwerks, wonach die Regelung keine allgemeine Verankerung einer Zusatzqualifikation darstellt, und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; dies bedeutet nicht Gewissheit, wohl aber mehr als eine nur entfernte Möglichkeit des Erfolgs.

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Bei der Auslegung des Begriffs ‚hinreichende Erfolgsaussichten‘ sind die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten; Prozesskostenhilfe darf weder nur bei sicherem Erfolg noch bei lediglich fernem Erfolg gewährt werden.

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Eine Satzungsregelung, die dem Prüfungsausschuss die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen und die Festlegung zusätzlicher Prüfungsleistungen zur Einzelfallentscheidung überträgt, begründet für sich genommen keine abstrakt‑generelle Verankerung einer erforderlichen Zusatzqualifikation.

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Bei Massenverwaltungssachverhalten genügt eine bloße individuelle Begutachtung durch ein Verwaltungsorgan nicht zur Ersetzung der erforderlichen Generalisierung und Typisierung von Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulrecht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ BAföGVwV Ziff. 15a.3.2§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2322/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab, den es an das Vorliegen „hinreichender Erfolgsaussichten“ für die beabsichtigte Rechtsverfolgung  i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht überspannt.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -.

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Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier ohne erkennbaren Rechtsfehler angenommen, indem es sich der überzeugenden Auffassung des beklagten Studentenwerkes angeschlossen hat, dass der Kläger entgegen der Auffassung im anwaltlichen Schreiben vom 21. November 2013 nicht unter die erste Alternative des BMBF-Erlasses vom 20. Juli 2009 fallen kann, weil die hier in § 3 Abs. 2 letzter Absatz der Studienordnung enthaltene allgemeine Regelung, dass der Prüfungsausschuss die Feststellung über die Gleichwertigkeit eines nicht an der Universität Q.         erfolgreich abgeschlossenen Studienganges Wirtschaftswissenschaften als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang trifft und dabei im Einzelfall festlegt, welche zusätzliche Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die Zulassung erbracht werden müssen, keine - auch von Ziff. 15a.3.2 BAföGVwV erfasste - konkrete Verankerung einer erforderlichen Zusatzqualifikation in abstrakt-genereller Form darstellt. Der Sache nach ist diese Auffassung vom Beklagten auch schon im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 (unter II. 4. Absatz) vertreten worden und hat sich die Ausgangslage insofern durch die neue Ziff. 15a.3.2. BAföGVwV nicht entscheidend geändert. Dass eine bloße individuelle Begutachtung der vom Auszubildenden im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen und die durch ein Verwaltungsorgan eigenmächtig für den jeweiligen Einzelfall getroffene Entscheidung über eine erforderliche Zusatzqualifikation angesichts der in Massenverwaltungssachen notwendigen Generalisierung und Typisierung nicht ausreichen würde, drängte sich auch von vornherein auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.