Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §158 Abs.2 VwGO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, das nach Erledigung der Hauptsache auf Grundlage von §11 Abs.3 RVG i.V.m. §161 Abs.2 VwGO über die Kosten entschieden hatte. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über Kosten ohne Entscheidung in der Hauptsache nach §158 Abs.2 VwGO unanfechtbar sind. Eine ausnahmsweise außerordentliche Beschwerde kommt nach Einführung des §152a VwGO nicht mehr in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist unanfechtbar, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist; §158 Abs.2 VwGO schließt das Rechtsmittel gegen solche Kostenentscheidungen aus.
Fällt die Kostenentscheidung unter §161 Abs.2 VwGO, unterliegt sie der Ausschlussregelung des §158 Abs.2 VwGO und ist daher nicht mit der Beschwerde angreifbar.
Die Möglichkeit einer ausnahmsweisen außerordentlichen Beschwerde gegen eine gesetzeswidrige, von §158 Abs.2 VwGO erfasste Entscheidung ist durch die Einführung des §152a VwGO entfallen; die Nachprüfung bleibt dem erlassenden Gericht vorbehalten.
Zur Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe (etwa Gegenvorstellung statt gesetzlich geregelter Rechtsbehelfe) gegen unanfechtbare Entscheidungen nicht zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift, auf die bereits das Verwaltungsgericht in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Diese Regelung greift hier ein, weil das Verwaltungsgericht, nachdem die Beteiligten das Erinnerungsverfahren in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 RVG iVm § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens entschieden hat, ohne dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
Vgl. dazu, dass die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter die Ausschlussregelung des § 158 Abs. 2 VwGO fällt: OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 – 12 E 220/08 –, mwN.
Die Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn sie als "außerordentliche Beschwerde" zu verstehen sein sollte. Zwar wurde in Bezug auf eine von Gesetzes wegen – hier nach § 158 Abs. 2 VwGO – unanfechtbare gerichtliche Entscheidung früher vertreten, dass sie ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angefochten werden konnte, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996
– 11 B 76/96 –, juris, und vom 29. Januar 1998 – 8 B 2/98 –, NVwZ-RR 1998, 685, juris.
Eine solche außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist aber (spätestens) seit der Einfügung des § 152a in die VwGO nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist nämlich der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleibt, das die Entscheidung erlassen hat.
Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BVerwG in seinem Beschluss vom 3. Mai 2007 – 5 B 192/06 –, juris, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 5 B 92/05 –, juris, und Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 158 Rn 39 m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 a.a.O..
Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) eine Gegenvorstellung oder eine außerordentliche Beschwerde als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen.
Vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 –, NJW 2006, 2907, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.