Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 449/19·08.04.2020

Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe zu Wohngeldbescheid mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtWohngeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Wohngeldbescheids. Das OVG hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung für ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO und weist die Beschwerde zurück. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten nach §60 SGB I nicht erfüllt; die vorgelegten Unterlagen (Bankbescheinigung) belegen nicht die geforderten Eigentums‑ und Fremdmittelverhältnisse. Eine notwendige Beiladung der Ehegattin sei nicht gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Wohngeldklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; diese liegt nicht vor, wenn der Erfolg zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nur in weiter Ferne liegt.

2

Im Verfahren über die Gewährung von Wohngeld und Prozesskostenhilfe sind die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach §60 SGB I zu beachten; die Vorlage des Antragsformulars und unklare Bankbescheinigungen genügt nicht zur Glaubhaftmachung wesentlicher Bewilligungsvoraussetzungen (z.B. Eigentumsverhältnisse, Fremdmittelbescheinigung).

3

Ist die Klage in der Sache unbegründet, kann im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Frage der Zulässigkeit verzichtet werden; das Fehlen einer Erfolgsaussicht begründet die Versagung der PKH auch ohne abschließende Zulässigkeitsprüfung.

4

Eine notwendige Beiladung nach §§63 ff. VwGO i.V.m. §§59 ff. ZPO setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und kommt nur in Betracht, wenn der beigeladene Dritte als Adressat der Entscheidung in die Prozessführung einzubeziehen ist; die bloße Erwähnung einer Ehegattin begründet dies nicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I§ 63 ff. VwGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 295/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

6

Hier besteht keine Erfolgsaussicht. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls unbegründet.

7

Insoweit gilt auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Wohngeldbescheid vom 3. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2019 sinngemäß das, was der Senat bereits in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen, u. a. vom 25. Februar 2013 - 12 A 345/13 - und vom 28. Februar 2018 ‑ 12 E 621/17 - zu an den Kläger gerichteten Wohngeldbescheiden früheren Datums ausgeführt hat.

8

Der Kläger geht zudem fehl, wenn er meint, er habe mit dem Ausfüllen des formularmäßigen Antrags sowie mit den von ihm überreichten Unterlagen seine Mitwirkungspflichten (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I) hinreichend erfüllt. Verminderte Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" der Bewilligungsvoraussetzungen (wie der Kläger aber offenbar meint) bestanden nicht. Er war vielmehr von der Beklagten unter dem 4. Oktober 2018 zu Recht insbesondere auch zum Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (u. a. hinsichtlich verschiedener Immobilien) sowie zur Vorlage einer sog. Fremdmittelbescheinigung für ein selbstbewohntes Eigenheim aufgefordert worden. Dem ist er nicht nachgekommen, sondern hat (erneut) lediglich eine Bankbescheinigung zum Darlehen Nr. XXXXXXXXX, nunmehr der E.        Bank vom 31. August 2018 vorgelegt. Diese lässt nicht unmittelbar erkennen, für welche Immobilie das darin ausgewiesene Darlehen besteht. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass sie das Eigenheim B.             in      H.         betrifft, für das der Kläger den Lastenzuschuss begehrt. Das Darlehen wurde vielmehr offenbar - wie bereits im Beschluss vom 28. Februar 2018 (12 E 621/17) ausgeführt - für eine Doppelhaushälfte an der T.            Straße in H.         aufgenommen.

9

Ist danach die Klage jedenfalls unbegründet, kommt es im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht mehr darauf an, ob die Klage auch schon zulässig ist.

10

Schließlich ist es völlig aus der Luft gegriffen, wenn der Kläger rügt, das (erstinstanzliche) Gericht habe "jedwede verfassungsmäßige (Rechts)Bindung verloren", weil es seine Ehegattin O.      C.       nicht beigeladen habe. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die begehrte "notwendige Beiladung im Sinne der §§ 63 ff. VwGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO" nicht vor. Antragsteller in dem streitgegenständlichen, auf die Bewilligung von Wohngeld gerichteten Verfahren und Adressat der ablehnenden Bescheide ist ausschließlich der Kläger.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).