Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück. Streitpunkt war, ob PKH (auch rückwirkend) zu bewilligen sei und ob die Anfechtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Ablehnung bleibt bestehen, weil zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen der Elternbeitragssatzung vorlagen und die Klägerin Auskunfts‑/Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hatte; spätere Vortrag im Klageverfahren ist unbeachtlich. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; liegt die Erfolgsaussicht nur in einer entfernten Möglichkeit, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist auf den Sach- und Rechtsstand der letzten Behördenentscheidung abzustellen; später im Klageverfahren vorgetragene Tatsachen sind für die Rückwirkung der Bewilligung ohne Relevanz.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bereits entscheidungsreif war und die Erledigungserklärung prozessual geboten war.
Nicht erfüllte Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten der Antragstellerin können die Erfolgsaussicht einer Anfechtungsklage entscheidend mindern und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2586/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Allerdings scheitert die Bewilligung nicht daran, dass die Klägerin zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und dementsprechend ihre Rechtsverfolgung aufgegeben hatte. Es wäre eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen in Betracht gekommen, weil der Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses - das ist die Aufhebung des angefochtenen Elternbeitragsbescheids vom 4. Januar 2017 durch die Beklagte - entscheidungs-/bewilligungsreif war und die Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin die prozessual gebotene Reaktion darauf darstellte, dass sie ihr Klageziel (Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2017) erreicht hatte.
Der Bewilligung steht allerdings entgegen, dass der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlte.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier bestand nahezu keine Erfolgsaussicht.
Der angefochtene Bescheid war aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unabhängig davon, wann genau der Prozesskostenhilfeantrag entscheidungs-/bewilligungsreif war, ist bei der Rechtmäßigkeitsbeurteilung abzustellen auf die letzte Behördenentscheidung, das ist hier der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung der Beklagten vor, um die Klägerin, wie mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, in die höchste Einkommensgruppe einzuordnen und den höchsten Elternbeitrag festzusetzen. Die Klägerin war ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Stellt man auf das nach der Satzung zu berücksichtigende Einkommen ab, hatte die Klägerin zwar zutreffend sinngemäß angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, keine Leistungen vom Jobcenter zu beziehen und keine Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Indes war und ist die Beklagte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen vorzunehmen. Dies schloss in dem hier vorliegenden Fall, dass keinerlei Einkommen/Einkünfte angegeben wurden, die- von der Beklagten mit Schreiben vom 23. November 2016 gestellte - Frage ein, wovon der Lebensunterhalt bestritten werde. Dazu hatte die Klägerin jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Angaben gemacht. Die erst später im Klageverfahren gemachten Angaben sind für die auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abstellende Rechtsmäßigkeitsbeurteilung ohne Relevanz und begründen dementsprechend keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).