Beschwerde gegen Verweisung an Amtsgericht (Familiengericht) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht als Familiengericht. Strittig ist, ob es sich um einen nach §71 Abs.2 Nr.2 GVG landgerichtlich zuständigen Haftungsanspruch oder um Aufsichtsfeststellungen zur Vormundschaft handelt. Das OVG bestätigt die Verweisung an das Familiengericht, da lediglich Feststellungen zur Pflichtwidrigkeit begehrt werden; die Fachaufsicht obliegt dem Familiengericht. Die Beklagte trägt die Kosten; die Beschwerde ist nicht zur Revision zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Amtsgericht (Familiengericht) als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
§71 Abs.2 Nr.2 GVG begründet die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nur für Haftungsansprüche gegen Richter oder Beamte aus Amtspflichtverletzungen.
Ein Feststellungsbegehren, das auf die Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens eines Amtsvormunds zielt und der Überwachung der Vormundschaft dient, fällt in die Fachaufsicht des Familiengerichts und nicht in die Landgerichtszuständigkeit nach §71 Abs.2 Nr.2 GVG.
Die Verweisung an das Amtsgericht als Familiengericht ist nach §23a Abs.1 GVG i.V.m. §§111 Abs.2, 151 Ziff.4 FamFG gegeben, wenn der Rechtsstreit die fachaufsichtliche Überwachung der Vormundschaft betrifft.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach §17a Abs.4 Satz 3 GVG i.V.m. §154 Abs.2 VwGO.
Beschlüsse über die Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht sind unanfechtbar, wenn die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz 4 GVG nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2709/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sich die Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht E. wendet, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Es geht vorliegend nicht um eine Rechtsstreitigkeit, die unter § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fällt. Die genannte Vorschrift betrifft nach allgemeiner Ansicht zwar alle Haftungsansprüche gegen Richter oder Beamte aus Amtspflichtverletzungen.
Vgl. etwa Wittschier, in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 71 GVG, Rnr. 7.
Der Kläger erstrebt – nachdem er seine Anträge mit Schriftsatz vom 28. März 2012 modifiziert hat – aber nicht mehr den Ersatz ihm infolge des Dienstverhaltens des Amtsvormunds entstandener Schäden, sondern nur noch Feststellungen dazu, dass dieser sich in verschiedener Hinsicht zu Lasten seines Mündels pflichtwidrig verhalten hat. Die Überwachung, ob die Vormundschaft im Einklang mit den Gesetzen geführt wird und die Feststellung von Pflichtwidrigkeiten fällt indes in die Fachaufsicht des Familiengerichts.
Vgl. etwa Kunkel, Wie frei ist der Amtsvormund?, in: ZKJ 2011, 204 (206).
Deshalb hat das Verwaltungsgericht – ungeachtet der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage im Übrigen – zu Recht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts E. als Familiengericht gem. § 23a Abs. 1 GVG i. V. m. §§ 111 Abs. 2, 151 Ziff. 4 FamFG angenommen.
Vgl. auch Philippi, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 151 FamFG, Rn. 14.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).