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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 422/25·22.10.2025

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Untätigkeitsklage (AFBG) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderungsrecht / AFBGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine geplante Untätigkeitsklage betreffend Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Das Verwaltungsgericht versagte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht; das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass die erforderliche berufliche Vorqualifikation nach § 9 Abs. 3 AFBG erst nach dem letzten Unterrichtstag zu erlangen war und der Antragsteller den Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht und Nichterfüllung des § 9 Abs. 3 AFBG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ist die Erfolgschance nur entfernt, ist PKH zu versagen.

2

Bei einer Untätigkeitsklage ist die Erfolgsaussicht dahin zu prüfen, ob die Klage über eine bloße nachträgliche Bescheidung hinaus voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird; das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO genügt hierfür nicht.

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§ 9 Abs. 3 AFBG setzt voraus, dass die für die Prüfungszulassung erforderliche Berufspraxis spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und diese Möglichkeit konkret nachgewiesen wird; ein erst nach dem letzten Unterrichtstag zu erwartender Erwerb genügt nicht.

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Feststellungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren zu übernehmen, wenn der Antragsteller ihnen nicht substantiiert entgegentritt; unsubstantiierte Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 75 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­6 K 3914/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für ein noch beabsichtigtes Klageverfahren im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier der Fall. Die hinreichende Erfolgsaussicht bei einer Untätigkeitsklage beurteilt sich danach, ob die Klage - über eine bloße nachträgliche Bescheidung des Widerspruchs bzw. Antrags hinaus - voraussichtlich Erfolg haben wird; es reicht dagegen nicht, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine zulässige Untätigkeitsklage vorliegen und § 161 Abs. 3 VwGO der beklagten Behörde das Kostenrisiko auferlegt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 12 E 212/ 25 -, n. v.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 166 Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 2 M 71.08 -, juris Rn. 2; a. A. offenbar: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 5 M 11.15 -, juris Rn. 4 ff.

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Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bereits nicht vorlagen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AFBG zu keiner Zeit vorgelegen hätten. Mit dem während des laufenden Prozesskostenhilfeverfahrens vollständig ausgefüllten Formblatt Z werde dem Antragsteller seitens der Handwerkskammer explizit bescheinigt, dass er die für die Prüfungszulassung erforderliche Berufspraxis erst am 1. November 2025 und damit nach dem letzten Unterrichtstag der Maßnahme am 15. Mai 2025 erlangen werde. Er erfülle mithin nicht die Voraussetzung der beruflichen Vorqualifikation. Diesen Beschlussgründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

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Sein Hinweis, "laut Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer N. [sei] auf den letzten Prüfungstag als letzten Unterrichtstag abzustellen", greift nicht durch.

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§ 9 Abs. 1 AFBG sieht vor, dass der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen muss. Ausnahmsweise wird Förderung gemäß § 9 Abs. 3 AFBG auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

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Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung sind hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen ersichtlich nicht erfüllt. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Angaben in dem zuletzt (mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025) vorgelegten Formblatt Z vermögen nichts daran zu ändern, dass der in Aussicht gestellte Erwerb der erforderlichen Berufspraxis erst nach dem letzten Unterrichtstag - auf den es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ankommt - zu erwarten war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).