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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 418/08·15.07.2008

OVG NRW – Festsetzung des Streitwerts und Gebührenfreiheit im Eilverfahren (Beitragsbescheid)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte einen angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf 50.818,76 Euro fest. Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet angesehen; das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung entfällt. Entscheidungsgrundlagen waren die Antragsauslegung, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und der Streitwertkatalog (Nr. 1.5).

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert festgesetzt (50.818,76 €) und Verfahren gebührenfrei gestellt; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens auf einzelne Raten ist der Streitwert auf den entsprechenden Anteil der streitigen Geldleistung zu bemessen; nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kann dies bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Viertel der streitigen Geldleistung ergeben.

3

Schriftsätzliche Präzisierungen oder später abgegebene Erklärungen im Eilverfahren sind bei der Auslegung des Antragsinhalts zu berücksichtigen und können den Umfang des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes einschränken.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 2193/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 50.818,76 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718, geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220, die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.

3

Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag der Antragstellerin ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 K 6270/07 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 gerichtet gewesen. Der wörtlich formulierte, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide insgesamt gerichtete Antrag unter Ziff. 1. des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einleitenden Schriftsatzes vom 27. Dezember 2007 "Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet." und unter Ziff. 2 "Die Aufhebung der Vollziehung wird hinsichtlich der ersten Rate angeordnet, die am 31.3.2007 fällig war und bereits durch die Klägerin bezahlt ist.", ist jedoch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstrellerin zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2008 einschränkend auszulegen. Die Antragstellerin hat darin wörtlich ausgeführt: "Nach alldem sind die Aufhebung der Vollziehung des Einmalbeitragsbescheides hinsichtlich der ersten Rate, die am 31.3.2007 fällig war, sowie die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die zweite, am 31.3.2008 fällige Rate anzuordnen." Obwohl die Antragstellerin sowohl in ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegenüber dem Beklagten vom 30. Januar 2008 als auch in ihrer Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf die Regelung der Vollziehung vorgenommen hat, hat sie mit der zuletzt in dem Eilverfahren abgegebenen Stellungnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich um die Zahlung der Raten geht, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fällig werden bzw. bereits fällig geworden sind, wofür sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 24. Januar 2007 und 22. November 2007 insoweit für ausreichend erachtet, als sich diese auf die ersten beiden Raten beziehen, wobei bezüglich der ersten, bereits gezahlten Rate, die Aufhebung der Vollziehung begehrt wird.

4

Der Wert des insoweit begrenzten einstweiligen Rechtsschutzbegehrens ist gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit einem Viertel der streitigen Geldleistung, hier also der beiden ersten Raten, die durch den angefochtenen Beitragsbescheid festgesetzt wurden (2x 101.637,51 Euro) - mithin 50.818,76 Euro - zu bemessen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).