Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 418/07·28.05.2007

Beschwerde gegen Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses zur Kostenfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtsorganisation/Zuständigkeitzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Aufhebung eines Erinnerungsbeschlusses zur Kostenfestsetzung. Streitfrage waren insbesondere Vertretungszwang nach § 67 VwGO, die Bedeutung von § 11 RVG und die Zuständigkeit nach Zuweisung von Sozialhilfeangelegenheiten an die Sozialgerichte. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsgegner nicht substantiiert darlegte, dass die Zuständigkeit kraft Gesetzes weggefallen sei. Es erfolgte keine Kostenerstattung; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses zur Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sofern § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG keine Befreiung begründet.

2

Änderungen der gesetzlichen Zuständigkeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit führen nicht kraft Gesetzes zum Wegfall der ursprünglichen Zuständigkeit; für den Fortbestand gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 17 Abs. 1 GVG), sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme besteht.

3

Wer die Aufhebung einer vorinstanzlichen Entscheidung wegen behaupteten Zuständigkeitsmangels geltend macht, muss konkrete Tatsachen vortragen, die einen kraft Gesetzes eingetretenen Wegfall der Zuständigkeit substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Kostenentscheidungen werden nach den Vorschriften des RVG getroffen; eine Kostenregelung kann unter Berufung auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG erfolgen.

5

Beschlüsse dieser Art sind unanfechtbar, soweit § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG dies bestimmt.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 11 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 11 Abs. 5 RVG§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1885/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die Beschwerde, die entgegen der dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wegen § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterliegt,

3

vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 12 S 2675/02 -, NVwZ-RR 2003, 689 m. w. N.; Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 11 Rdnr. 295; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 96,

4

ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2007, der zur Folge der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers wegen der Erhebung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts seitens des Antragsgegners nach § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt worden ist, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht aufgehoben.

5

Das Beschwerdevorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner halte dem Antragsteller ganz offensichtlich zu Unrecht vor, im Berufungszulassungsverfahren nicht geltend gemacht zu haben, dass das Verwaltungsgericht wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgten Zuweisung von Streitigkeiten in Angelegenheiten "der Sozialhilfe" an die Sozialgerichte für das betreute Streitverfahren nicht mehr zuständig gewesen sei, nicht zu erschüttern. Zur dahingehenden Maßgeblichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Antragsgegner hat nichts konkretes dazu vorgetragen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG durch die Änderung der Rechtslage nach Eintritt der Rechtshängigkeit kraft Gesetzes weggefallen ist. Keine der vom Antragsgegner angeführten Vorschrif- ten beinhaltet die von ihm angenommene Ausnahme von dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegten Grundsatz der "perpetuatio fori". Insofern geht auch die weitere Argumentation des Antragsgegners von falschen Voraussetzungen aus und liegt neben der Sache.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).