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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 411/22·26.07.2022

Einstellung des Beschwerdeverfahrens; gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 27.07.2022 das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde die Gerichtskostenfreiheit festgestellt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt. Der Beschluss wurde als unanfechtbar bezeichnet. Im veröffentlichten Tenor werden keine weiteren Verfahrensgründe oder tatsächlichen Umstände mitgeteilt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt; Gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschwerdeverfahren kann durch Beschluss des Gerichts eingestellt werden.

2

Bei Einstellung eines Verfahrens kann das Gericht gleichzeitig die Gerichtskostenfreiheit feststellen.

3

Das Gericht kann bei Verfahrenseinstellung die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.

4

Die Anordnung der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses bewirkt, dass gegen diesen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 5281/21

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.