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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 409/19·23.10.2019

Beschwerde verworfen: Beschwerdewert von 200 € nach RVG nicht erreicht

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Mindestbeschwerdewert von 200 € nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht wird. Bei der Berechnung der Wertdifferenz ist eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) mangels Widerspruchsverfahrens nicht festsetzbar und die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einfach anzusetzen. Unabhängig davon wäre der Gegenstandswert für die begehrten Betreuungsplätze insgesamt mit 5.000 € (halbierter Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Das Verfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Beschwerdewert von 200 € nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist unzulässig, wenn der festzusetzende Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird.

2

Bei der Berechnung der Differenz der Vergütung kommt eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nicht in Betracht, wenn kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (§ 162 Abs. 1 VwGO).

3

Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist nur in einfacher Höhe anzusetzen, wenn die Vertretung eine einzige Angelegenheit betrifft (Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG).

4

Bei mehreren begehrten Betreuungsplätzen ist für jeden Platz der halbierte Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG; Beschlüsse nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Nr. 7002 VV RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 162 Abs. 1 VwGO§ Nr. 2300 VV RVG§ Nr. 1008 VV RVG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 519/19

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht wird. Bei der Berechnung der Differenz der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vergütung für das Eilverfahren bei Zugrundelegung des beantragten Gegenstandswerts von 5.000,- € gegenüber der Vergütung bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,- € war zu berücksichtigen, dass eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nicht festgesetzt werden kann, da kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und die Vertretung der Antragsteller im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung sein kann. Auch kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einfach angesetzt werden, da es sich um eine einzige Angelegenheit handelt (vgl. Nr.  7002 Abs. 1 VV RVG), wovon im Übrigen auch die Prozessbevollmächtigten selbst ausgehen, wie die Anwendung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG im Schriftsatz vom 24. April 2019 zeigt.

3

Unbeschadet des Vorstehenden ist darauf hinzuweisen, dass je begehrtem Betreuungsplatz ein Betrag in Höhe des halbierten Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen gewesen wäre, hier insgesamt also ein Gegenstandswert i. H. v. 5.000,- €.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).