Beschwerde gegen Nichtbewilligung rückwirkender PKH wegen fehlendem Nachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG hält das Begehren für unbegründet: Rückwirkende PKH ist nur möglich, wenn vor den verfahrensbeendenden Erklärungen bereits alle Bewilligungsvoraussetzungen vorlagen und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht. Zudem wurde die Bedürftigkeit nicht rechtzeitig und gesetzeskonform nachgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass bereits vor Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen oder vor der den Rechtszug abschließenden gerichtlichen Entscheidung alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt waren und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht.
Der Rechtsschutzsuchende muss seine Bedürftigkeit rechtzeitig und in der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Form nachweisen; fehlt dieser Nachweis, steht einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen.
Gibt der Kläger durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs seine Rechtsverfolgung auf, ist ein danach gestelltes Begehren auf rückwirkende Prozesskostenhilfe als solches zu prüfen und erfordert die Darlegung des neuen Sachverhalts, der eine Rückwirkung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 188, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein und außergerichtliche Kosten unterbleiben, und bestimmte Beschlüsse können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 783/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtkostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Dezember 2006 sinngemäß zu Recht davon aus, dass das Beschwerdebegehren unter Unterbreitung eines neuen Sachverhaltes auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, weil die Klägerin ihre Rechtsverfolgung mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 aufgegeben hat. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber nur Raum, wenn vor Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärungen bzw. vor Ergehen der den Rechtszug in der Hauptsache abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.
Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2006 - 12 E 1468/06 - m. w. N.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Rechtsschutzsuchende seine Bedürftigkeit in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtzeitig nachgewiesen hat. Das ist hier aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2006 dargelegten Gründen, auf die der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.