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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 399/13·05.05.2013

Beschluss: Prozesskostenhilfe wegen strittiger Kostenbeitragsfestsetzung bewilligt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKosten- und BeitragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte dem mittellosen Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Kostenbeitragsfestsetzung wurden als zumindest offen erachtet, da die Behörde für einzelne Monate einen niedrigeren Beitrag ermittelt hatte. Das Gericht stellte klar, dass bei der gerichtlichen Prüfung vergangener Beitragszeiträume prognostische Durchschnittsschätzungen und ein "gerichtsfester" Prognosespielraum ausgeschlossen sind; maßgeblich seien monatsbezogene Feststellungen nach dem Wirklichkeitsmaßstab.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt, dass die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen erscheinen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Bei der gerichtlichen Prüfung einer behördlichen Kostenbeitragsfestsetzung für inzwischen zurückliegende Zeiträume ist zu prüfen, ob die behördliche Einkommensschätzung den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der betreffenden Monate entspricht.

3

Reine zukunftsgerichtete prognostische Schätzungen und pauschale Durchschnittsberechnungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung vergangener Beitragszeiträume grundsätzlich ausgeschlossen; das Amtsermittlungsprinzip gebietet monatsbezogene Feststellungen.

4

Der Behörde steht kein eigener "gerichtsfester" Prognosespielraum zu; ihre Schätzung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung am Wirklichkeitsmaßstab.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3249/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt  S.     O.     aus C.     für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Rubrum

1

Die Erfolgsaussichten der Klage des mittellosen Klägers gegen die Kostenbeitragsfestsetzung sind zumindest offen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

2

Es ist nicht auszuschließen, dass der Kostenbeitrag mit monatlich 275,- € zu hoch festgesetzt wurde. Die Beklagte hat selbst bei einer auf die einzelnen Monate Mai 2010 bis Juli 2011 bezogenen Einkommensermittlung für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2010 sowie für die Monate Januar, Februar, März und Juli 2011 einen (niedrigeren) Kostenbeitrag in Höhe von nur 250,- € ermittelt.

3

Anders als das Verwaltungsgericht und die Beklagte meinen, bedarf es einer solchen „spitzen“ Monatsberechnung auch noch in Ansehung des Urteils des BVerwG vom 11. Oktober 2012 - 5 B 22.11 -.

4

Das BVerwG verhält sich - unter grundsätzlicher Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes - nämlich ausschließlich dazu, unter welchen Voraussetzungen es nicht zu beanstanden sein soll, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung einen monatlichen Kostenbeitrag für die Zukunft auf der Grundlage einer prognostischen Schätzung des im Kostenbeitragszeitraum zu erwartenden Durchschnittseinkommens festsetzt. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Einkommensprognose stellt sich indes im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der hier erforderlichen Prüfung, ob die prognostische Einkommensschätzung den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Pflichtigen in dem - nunmehr - in der Vergangenheit liegenden Kostenbeitragszeiträumen entspricht, nicht mehr. Dass der Behörde ein sogenannter „gerichtsfester“ Prognosespielraum zustehen würde, ist den Ausführungen des BVerwG gerade nicht zu entnehmen.

5

Im Zusammenhang mit dieser gerichtlichen Prüfung scheidet eine wesensmäßig zukunftsgerichtete Prognose grundsätzlich und - schon aus Gründen der Amtsermittlung - regelmäßig auch eine vergangenheitsbezogene Schätzung aus. Bei der auch nach der Rechtsprechung des BVerwG erforderlichen Anlegung des Wirklichkeitsmaßstabes ist schließlich ferner auch für eine Durchschnittswertberechnung kein Raum.

6

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 - in Fortführung seiner Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.