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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 396/23·16.07.2023

Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung zurückgewiesen (Erledigung, Erledigungsgebühr)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Streitgegenstand war insbesondere die Erstattungsfähigkeit einer vom Prozessbevollmächtigten angesetzten Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV‑RVG. Das Gericht stellt fest, dass die Hauptsache durch Einschulung des Klägers erledigt ist und eine Erledigungsgebühr nicht entstanden ist, weil keine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts zur Herbeiführung der Erledigung vorlag.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis das Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht.

2

Bei Verpflichtungsbegehren ist der Anspruch erledigt, wenn er erfüllt, erloschen oder auf sonstige Weise gegenstandslos geworden ist.

3

Eine nach Nr. 1002 VV‑RVG zu gewährende Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte durch besonderes außergerichtliches Bemühen wesentlich zur Herbeiführung der Erledigung beigetragen hat.

4

Die Abgabe einer Erledigungserklärung nach einem bereits von der Behörde selbst herbeigeführten Erledigungsereignis begründet für sich genommen keine erstattungsfähige Mitwirkung des Rechtsanwalts.

5

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 164 VwGO§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 109 Abs. 1 JustG NRW§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3230/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.

2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018- 12 E 228/18 -, juris Rn. 1 f., m. w. N., und vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1 ff., m. w. N.

3

Die - entgegen der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung fristgebundene - Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Februar 2023 zu Recht zurückgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass auch die von seinem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG als erstattungsfähig festgesetzt wird. Eine solche Gebühr ist nicht entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht im Sinne der vorgenannten Regelung an der Erledigung mitgewirkt.

5

Erledigt ist die Hauptsache eines Rechtsstreits, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, juris Rn. 5, m. w. N.

7

Bei Verpflichtungsbegehren - wie dem vorliegenden - ist dies der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, erloschen, weggefallen oder auf sonstige Weise gegenstandslos geworden ist.

8

Vgl. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 65. Edition, Stand: 1. April 2023, § 161 Rn. 4.

9

Die Erledigung kann herbeigeführt werden durch Umstände, die weder der Kläger noch der Beklagte zu verantworten haben (z. B. Zeitablauf, Gesetzesänderung), durch einseitige Maßnahmen des Beklagten (z. B. Klaglosstellung, irreversibler Vollzug) oder durch das Verhalten des Klägers selbst (z. B. Zurücknahme eines notwendigen Antrags, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, auf die sich der angefochtene oder erstrebte Verwaltungsakt bezieht).

10

Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43.Ergänzungslieferung, Stand: August 2022, § 161 Rn. 11.

11

Gemessen an diesen Maßstäben hat sich die Hauptsache vorliegend erst aufgrund der Einschulung des Klägers im Sommer des Jahres 2022 erledigt. Denn durch den Schuleintritt hat der Kläger gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seinen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, den er mit seiner Klage geltend gemacht hat, verloren.

12

An diesem Ereignis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ersichtlich nicht mitgewirkt. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an der Erledigung i. S. v. Nr. 1002 VV-RVG setzt sein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Ausreichend ist etwa ein (außergerichtliches) Einwirken auf die Behörde, einen angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2018- 12 E 228/18 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

14

Diese Anforderungen sind hier mit Blick darauf, dass die Erledigung - wie ausgeführt - allein durch das Erreichen des schulpflichtigen Alters des Klägers und seiner daran anknüpfenden Einschulung eingetreten ist, offenkundig nicht erfüllt.

15

Der Senat kann insofern offen lassen, ob und inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers an der Entstehung des am 28. März 2020 abgeschlossenen Betreuungsvertrags beteiligt gewesen und ob hierin eine Mitwirkungshandlung i. S. v. Nr. 1002 VV-RVG zu sehen ist. Durch den Abschluss dieses Vertrags hat sich die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits nämlich nicht erledigt. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit dem Betreuungsvertrag einen Platz in einer Kindertagesstätte angeboten; dieses Angebot hat der Kläger durch Abschluss des Vertrags letztlich auch angenommen. Allerdings war das Angebot - trotz der im Formularfeld "mit Wirkung von" erfolgten textlichen Änderung gegenüber dem vorangegangenen Vertragsangebot - nur vorläufiger Natur und entsprach daher nicht dem Klagebegehren, dem Kläger "bis zum Schuleintritt" einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Insoweit lautete § 8 Abs. 1 des Betreuungsvertrags wörtlich:

16

"Die Aufnahme in die städtische Tageseinrichtung Stadtmitte erfolgt vorläufig unter den Bedingungen des Beschlusses des VG Gelsenkirchen AZ 10 L 1080/19 vom 30.10.2019 und einem etwaigen Ergebnis im Beschwerdeverfahren beim OVG NRW zu dem AZ 12 B 1511/19. Soweit der Anspruch des Kindes über den derzeitigen Betreuungszeitraum im gerichtlichen Eilverfahren beim OVG NRW bzw. im Hauptsacheverfahren beim VG Gelsenkirchen zu dem AZ 10 K 3230/19 erhöht werden sollte, erfolgt eine Anpassung dieser vertraglichen Vereinbarung. Ebenso kann das Vertragsverhältnis seitens der Stadt N.    unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer für das Kind negativen Entscheidung des OVG im Beschwerdeverfahren zu dem AZ 12 B 1511/19 bzw. negativen Entscheidung für das Kind im Hauptsacheverfahren zu dem AZ 10 K 3230/19 beendet werden."

17

Ausweislich dieser Vertragsklausel war das Schicksal des Betreuungsvertrags untrennbar an den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gekoppelt. Für den Fall einer für den Kläger positiven Entscheidung hatten die Vertragsparteien vereinbart, den Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen. Bei einer Entscheidung zuungunsten des Klägers hätte der Beklagten demgegenüber (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) ein Recht zur Beendigung des Vertrags zugestanden. Damit gingen vom Hauptsacheverfahren auch weiterhin Regelungswirkungen für die Zukunft aus, und zwar bis zu der in § 8 des Betreuungsvertrags vorgesehenen - und § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden - Höchstgrenze, der Einschulung des Klägers.

18

Dass die Beteiligten trotz dieses Wortlauts übereinstimmend von einem anderen, dem Verpflichtungsbegehren im Klageverfahren vollumfänglich entsprechenden Vertragsinhalt ausgegangen wären, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger auf die mit Schriftsatz vom 23. März 2020 im Beschwerdeverfahren 12 B 184/20 gemachte Ankündigung der Beklagten, sich einer eventuellen Erledigungserklärung des Klägers im Klageverfahren anzuschließen, über zwei Jahre lang das Klageverfahren nicht für erledigt erklärt. Auch die Beklagte ist nach Einstellung der Eilsachen im weiteren Klageverfahren - ebenso wie seinerzeit das Verwaltungsgericht - offensichtlich nicht von einer dem Klagebegehren entsprechenden dauerhaften, sondern nur von einer vorläufigen Zuweisung des Betreuungsplatzes ausgegangen. Seine Erledigungserklärung hat der Kläger dementsprechend erst abgegeben, als er vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden war, dass sein Begehren sich durch den Schuleintritt erledigt haben dürfte. Dass sein Prozessbevollmächtigter die Erledigungserklärung daraufhin mit einer angeblichen Erfüllung des Klagebegehrens durch die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes gemäß dem von ihm am 28. März 2020 unterzeichneten Betreuungsvertrag begründet hat, ändert nichts daran, dass dieser Betreuungsvertrag letztlich nicht ausschlaggebend für die Beendigung des Klageverfahrens war und dass dementsprechend auch ein eventuelles Mitwirken des Prozessbevollmächtigten auf den Abschluss dieses Betreuungsvertrags nicht zur Erledigung beigetragen hat.

19

Soweit die Beteiligten die Verfahren betreffend den Erlass einstweiliger Anordnungen nach Abschluss des Betreuungsvertrags in der Hauptsache in den jeweiligen Beschwerdeverfahren (Az. 12 B 1511/19 und 12 B 184/20) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die Frage, ob sich hierdurch auch das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt hat, wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Verfahren (vorläufige Regelung im Eilverfahren einerseits, endgültige Regelung im Klageverfahren andererseits) ohne Bedeutung.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).