Beschwerde zurückgewiesen: PKH für Klage auf Pflegewohngeld mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Das OVG bestätigt die Ablehnung durch das VG, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Teile der Klage sind unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Bestandskraft früherer Ablehnungsbescheide. Die Prüfung von Auszahlung/Verrechnung fällt nicht in den Rahmen der Verpflichtungsklage.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Pflegewohngeld durch das OVG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; sie darf nicht nur bei Gewissheit, aber auch nicht bei bloß entfernter Erfolgschance gewährt werden.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die begehrte Leistung für den geltend gemachten Zeitraum bereits gewährt wurde, sodass die Verpflichtungsklage unzulässig ist.
Die Bestandskraft eines ablehnenden Leistungsbescheids schließt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage für den bestandskräftig abgelehnten Zeitraum aus.
Bei einer Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Leistungen ist die Richtigkeit bereits geleisteter Zahlungen oder deren Verrechnung nicht Gegenstand der Prüfung der Verpflichtungsentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6464/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin X. aus H. beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Soweit die Klage auf eine Pflegewohngeldbewilligung ab Mai 2019 gerichtet ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen, da für den Heimplatz der Klägerin in dieser Zeit Pflegewohngeld gewährt worden ist. Soweit die Klage auf eine Bewilligung von Pflegewohngeld für die Monate März und April 2019 gerichtet ist, steht der Zulässigkeit der Klage entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 11. Juli 2019 entgegen; eine - ihrerseits neu anfechtbare - Neuregelung für die beiden Monate ist auch nicht mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 erfolgt, der nur - auch in Gestalt des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids des Kreises Wesel vom 30. November 2020 - die Leistungsgewährung ab September 2019 regelt. Ob bewilligte Pflegewohngeldzahlungen tatsächlich auch korrekt gezahlt bzw. verrechnet worden sind, ist keine Frage, die sich im Rahmen der auf eine Bewilligungsentscheidung gerichteten Verpflichtungsklage stellt. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), der seinerseits auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2023 verweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).