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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 381/23·04.05.2023

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Herausgabe des Kindes zurückgewiesen

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Herausgabe des Kindes. Streitfrage ist, ob hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens vorlagen. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu gewähren war; es bezieht sich auf einen gleichlautenden Senatsbeschluss im parallelen Eilverfahren. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Rechtsschutzantrag hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.

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Fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.

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Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kann eine Entscheidung oder Begründung in einem parallel anhängigen Eilverfahren herangezogen werden, soweit diese den Stand bei Entscheidungsreife des PKH-Antrags wiedergibt.

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Das Beschwerdeverfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten sind nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 646/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Rubrum

1

12 E 381/23

2

25 L 646/23 Köln

3

Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen              Kinder- und Jugendhilferechts (Herausgabe des Kindes);

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              hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren

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hat der 12. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Mai 2023

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht              Rauschenberg,

12

die Richterin am Oberverwaltungsgericht              Suchodoll,

13

die Richterin am Verwaltungsgericht              Grieger

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auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2023

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beschlossen:

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

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Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

19

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

20

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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