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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 380/22·26.09.2022

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in UVG-Verfahren zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrecht (UVG)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Ablehnung von Unterhaltsvorschussleistungen ein. Das OVG bestätigt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das PKH-Verfahren nicht unterbricht und übernimmt die Begründung des VG zur mangelnden Erfolgsaussicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt nicht automatisch die Unterbrechung eines Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO, weil die Unterbrechungswirkung nur gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch gegenüber dem Gericht eintritt und die PKH keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand darstellt.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahrensziel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

3

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin trotz Fristsetzung die Beschwerde nicht substantiiert begründet und damit keine Anhaltspunkte gegen die Ergebnisrichtigkeit der Vorinstanz vorträgt.

4

Unterlässt eine Antragstellerin die erforderliche Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft, kann dies zum Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG und zur Verpflichtung zur Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen führen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG§ 5 Abs. 1 UVG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2734/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist. Denn die Unterbrechung führt nur zur Wirkungslosigkeit von im Hinblick auf die Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten, nicht aber gegenüber dem Gericht, und das Prozesskostenhilfeverfahren hat zudem keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 E 1182/09 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 -15 C 08.3356 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2010 - 1 A 447/09 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 -, juris Rn. 3.

4

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt.

6

Die Klägerin hat ihre Beschwerde trotz mehrfacher Ankündigung, zuletzt mit der Bitte um Fristverlängerung bis zum 22. August 2022, nicht begründet. Für den Senat sind nach Aktendurchsicht keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sprechen. Der Senat nimmt daher zur weiteren Begründung Bezug auf die darin angeführten Gründe zur mangelnden Mitwirkung der Klägerin an der Feststellung der Vaterschaft, die zu einem Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind (vgl. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG) geführt und die Verpflichtung zur Rückerstattung des gezahlten Unterhaltsvorschusses (vgl. § 5 Abs. 1 UVG) begründet hat. Die darauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts macht der Senat sich zu Eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Für eine abweichende Beurteilung gibt der Sachverhalt nichts her.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.