PKH-Bewilligung in Wohngeldsache — Prüfung der Prognose nach § 24 WoGG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Wohngeld ein. Streitpunkt ist, ob die Erfolgsaussicht der Klage und die wirtschaftliche Bedürftigkeit PKH rechtfertigen sowie wie § 24 WoGG die Prognose für den Bewilligungszeitraum bestimmt. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Erfolgsaussicht nicht so fernliegt, dass PKH zu versagen wäre; klärungsbedürftige Nachweise (Jahresabschluss) sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Wohngeldsache stattgegeben; PKH mit Beiordnung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt, Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (Art. 3 I, Art. 19 IV GG i.V.m. § 166 VwGO, § 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht verlangt das verfassungsorientierte Verständnis nicht Gewissheit des Erfolgs; PKH darf jedoch versagt werden, wenn die Erfolgschance lediglich entfernt ist.
Nach § 24 Abs. 2 WoGG sind für die Entscheidung über einen Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse zugrunde zu legen; auch objektiv bekannte Umstände, die erst später nachgewiesen werden, können berücksichtigt werden.
Die Prognoseentscheidung muss auf sorgfältig ermittelten, nachvollziehbaren Tatsachen beruhen und darf nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen; streitige Tatsachenfeststellungen (z. B. der nachträglich vorgelegte Jahresabschluss) sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 595/18
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus I. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung für das Klageverfahren erster Instanz nicht ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2017- 1 BvR 2443/16 -, juris Rn. 9, und vom 4. August 2016- 1 BvR 380/16 -, juris Rn. 12.
Im Rahmen der hier gebotenen Prüfung erweist sich die Erfolgsaussicht der Klage nicht als derart entfernt, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind insoweit die Verhältnisse und deren Veränderungen im Bewilligungszeitraum aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse zu bestimmen. Hiervon umfasst werden daher auch Verhältnisse und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar objektiv bekannt waren, aber von der wohngeldberechtigten Person der Wohngeldbehörde erst nachträglich bis zur Entscheidung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden. Auch - bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiv bekannte - Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
Vgl. BT-Drucks. 16/6543 vom 28. September 2007, S. 102 f.; Glätzer, in: Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2018, § 24 WoGG Rn. 69 f.
Die Prognose ist dann fehlerfrei und rechtmäßig, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruht und aufgrund der vorhandenen Umstände und Daten nachvollziehbar ist, insbesondere nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstößt.
Vgl. Stadler u. a., Wohngeldgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2019, § 24 Rn. 36, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, juris Rn. 15.
Es erscheint vorliegend jedenfalls nicht mit der für die Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass die Prognose der Beklagten fehlerbehaftet ist, soweit die Beklagte - ohne diesbezügliche Erläuterung in den angefochtenen Bescheiden - den erwarteten Gewinn der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.110,03 € statt in Höhe des im Wohngeldantrag für den Bewilligungszeitraum genannten Betrages (888,03 €) zugrunde gelegt hat und sich daraus ein höherer Wohngeldanspruch ergeben würde. Die Klägerin hat zu dem von ihr ab Beginn des Bewilligungszeitraums erwarteten Gewinnrückgang von etwa 20 % ausgeführt, sie habe aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dann weniger Zeit und müsse zudem wegen Aufgabe der bisherigen Online-Plattform einen neuen Online-Shop aufbauen. Zweifel an dieser nachvollziehbaren Darstellung sind nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, zumal sie offenbar mit Blick auf die dadurch zu erwartende Änderung der Verhältnisse den Bewilligungszeitraum auf September 2016 bis Februar 2017 verkürzt und die Klägerin im Ausgangsbescheid aufgefordert hat, unverzüglich nach Erstellung des Jahresabschlusses ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mitzuteilen.
Soweit die Klägerin nach Erlass des Wohngeldbescheides ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2016 nach Fertigstellung ihres Jahresabschlusses (mit Datum vom 26. Februar 2017) auf 312,94 € beziffert hat, muss die nähere Klärung, ob dieser - im Widerspruchsverfahren erstmalig vorgetragene - Umstand im Rahmen der Prognose berücksichtigungsfähig gewesen wäre, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit dürfte sich vorrangig die Frage stellen, ob diese Angaben im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden durften und nachrangig ggf. auch die Frage, ob es sich dabei um Erkenntnisse handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der obigen Ausführungen objektiv bekannt waren.
Vgl. dazu auch Stadler u. a., Wohngeldgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2019, § 24 Rn. 40.
Gegen Letzteres spricht allerdings, dass die Klägerin selbst im Wohngeldantrag ihren Gewinnrückgang im Bewilligungszeitraum auf ca. 20 % eingeschätzt hat, während sie tatsächlich ausweislich des Jahresabschlusses für 2016 weit höhere Gewinneinbußen hatte.
Sollten insofern die Angaben der Klägerin zu ihrem tatsächlich erzielten Gewinn 2016 nachträgliche Änderungen i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG betreffen, was näher liegt, dürfte eine Berücksichtigungsfähigkeit - wie die Beklagte angemerkt hat - bereits daran scheitern, dass die daraus folgende Verringerung des Gesamteinkommens wohl unterhalb der Schwelle des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG (15 %) liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).