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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 373/12·14.01.2013

Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung wegen Unterschreitung der 200‑€‑Grenze verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt. Zudem ist die in der Beschwerde vertretene Auslegung des Beschlusses nicht durch dessen Entscheidungsgründe gestützt. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung über die Erinnerung als unzulässig verworfen (Beschwerdewert < 200 €); Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200 € beträgt (vgl. §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).

2

Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich an der Differenz zwischen der zuletzt beantragten Vergütung und der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Summe.

3

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung der angefochtenen Entscheidung nicht durch die Entscheidungsgründe getragen wird.

4

Die Kostenentscheidung und die Frage der Gebührenfreiheit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und des GKG sowie den Vorschriften der VwGO (vgl. §§ 11 Abs. 2, Abs. 3 RVG; § 66 Abs. 8 GKG; § 188 VwGO).

5

Ein Beschluss kann unanfechtbar sein; § 152 Abs. 1 VwGO schließt in solchen Fällen die weitere Anfechtung aus.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG§ 66 Abs. 8 GKG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1309/11

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 22. November 2011 ist bereits nicht statthaft.

3

Nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdegegenstand, d.h. die Differenz zwischen der von der Klägerin zuletzt beantragen Vergütung und den im Beschluss vom 22. November 2011 zu seinen Gunsten festgesetzten Kosten, beträgt nur 175,62 €, nämlich 226,87 € abzüglich 51,25 €.

4

Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch nicht begründet. Die von der Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgenommene Interpretation des angefochtenen Beschlusses, wonach sie teilweise obsiegt habe, findet in den - im Übrigen auch zutreffenden - Gründen des Beschlusses keine Stütze.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 8, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.