Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Zentrale Frage ist, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO besteht. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass die Erfolgsaussicht nur entfernt ist. Weitere Ermittlungen zu Verwendung des Kindergelds sind nicht angezeigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr als eine entfernte, realistische Aussicht auf Erfolg hat.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nur fern und damit nicht hinreichend ist.
Im Beschwerdeverfahren kann das Berufungsgericht die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz stützen, wenn diese nicht substantiiert bestritten oder widerlegt werden.
Weitere Ermittlungen nach §86 Abs.1 VwGO sind nicht vorzunehmen, wenn aus dem Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte für entgegengesetzte tatsächliche Verhältnisse ersichtlich sind (etwa missbräuchliche Verwendung von Kindergeld durch Eltern).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3309/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die dort in Bezug genommene Klagebegründung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung beanstandungslos gewürdigt.
Soweit die Klägerin ferner einwendet, das Verwaltungsgericht hätte weitere Ermittlungen zur Höhe der von ihren Eltern für sie aufgewendeten Beträge anstellen müssen, dringt sie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch. Es ist nach Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der von ihren Eltern als Betreuer gesetzlich vertretenen Klägerin nicht erkennbar, dass Teile des an den Vater ausgezahlten Kindergelds von den Eltern selbst für eigene Zwecke verwendet werden und damit nicht in Form von Sachleistungen oder der Übernahme laufender Kosten der Klägerin dieser wirtschaftlich zugutekommen. Insoweit ist auf den Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren zu verweisen, wonach das Kindergeld zugunsten der Klägerin verwendet werde, um Kosten ihres täglichen Bedarfs abzudecken. Dies deckt sich zudem mit den Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift, wonach ihre Eltern mit dem Kindergeld "behinderungsbedingte Mehraufwände finanzieren". Anhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin teilweise zur eigenen Verwendung genutzt würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Obwohl die Widerspruchsbehörde (S. 4 des Widerspruchsbescheids) und das Verwaltungsgericht (S. 2 und 3 des Beschlusses) bereits von einer vollständigen Verwendung des Kindergelds zugunsten der Klägerin ausgegangen sind, hat diese auch daraufhin keine näheren Angaben zu einer sonstigen Verwendung gemacht. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch nicht weitere Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).