Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte beim OVG NRW eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vor. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Rechtsmittelschrift keine ladungsfähige Anschrift enthält und die angegriffenen Entscheidungen sowie Verfahrensgegner nicht hinreichend bezeichnet sind. Zudem sind Missbräuchlichkeit und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels ladungsfähiger Anschrift und unzureichender Bezeichnung der Ausgangsentscheidungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelschrift keine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers enthält und nicht dargelegt wird, dass die Angabe der Anschrift unzumutbar oder unmöglich ist.
Die Angabe "postlagernd" oder eines Postfachs erfüllt nicht die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die angegriffenen Ausgangsentscheidungen oder die Verfahrensgegner nicht hinreichend bezeichnet sind, sodass der Streitstoff unbestimmt bleibt.
Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis oder liegt eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte vor, kann dies zur Unzulässigkeit von Eingaben führen.
Über die Kostenentscheidung kann nach § 154 Abs. 2 VwGO zugunsten der Behörde entschieden werden, wenn die Streitmaterie nicht gerichtsgebührenfrei ist.
Tenor
Die "Beschwerde" wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.
Das folgt schon daraus, dass entgegen dem analog anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsteller in der Rechtsmittelschrift nicht mit seiner ladungsfähigen Anschrift bezeichnet wird, ohne dass sich seine aktuelle Wohnadresse aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe und ohne dass dem Gericht Gründe dafür angezeigt worden wären, dass eine Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar sei. Die Angabe "postlagernd ... " ist ebenso wie die eines Postfaches keine "ladungsfähige Anschrift".
Vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 –, NJW 1999, 2608, juris, m. w. N.
Auf das Erfordernis einer "ladungsfähigen Anschrift" ist der Antragsteller vom Senat bereits mit Beschluss vom 29. März 2012 – 12 E 239/12 – hingewiesen worden, den er aber ausweislich der Formulierung im streitbefangenen Schreiben vom 10. April 2012, er habe beim OVG NRW unter dem Az. 12 E 239/12 erfolgreich Beschwerde eingelegt, völlig missverstanden hat bzw. nicht richtig verstehen will oder kann.
Ungeachtet dessen ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil es als Beschwerde mangels hinreichender Bezeichnung der angegriffenen Ausgangsentscheidungen zu den verschiedenen Verfahrensgegnern, die sich auch ihrerseits teilweise nicht hinreichend identifizieren lassen, zu unbestimmt ist. Erst eine hinreichende Umreißung des Streitstoffes würde die weitere Prüfung ermöglichen, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gegeben und eine Beschwer-de das statthafte Rechtsmittel ist.
Der Antragsteller ist hier auf die Unzulässigkeit seiner Rechtsbehelfe insbesondere wegen Nichtangabe einer ladungsfähigen Anschrift bereits hingewiesen worden.
Eingaben wie die vorliegende, können letztlich auch wegen Missbräuchlichkeit unzulässig sein. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist nämlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder missbräuchliche Ausübung von Klage- oder Beschwerdemöglichkeiten stehen die Gerichte nicht zur Verfügung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006
– 6 B 96.06 u. a. –, juris.
Es spricht hier vieles – wenn nicht alles – dafür, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an das OVG NRW – bewusst ungeachtet eines anderweitig bereits erschöpften Rechtsweges – gezielt abseits des verfahrensrechtlich vorgegebenen Weges lediglich ein neues Forum für seine Angelegenheiten sucht. Sollte der Antragsteller unter Bestätigung dieses Hintergrundes weitere Verfahren beim Senat einleiten, wird dieser seine Anträge als nicht gestellt behandeln und nicht mehr förmlich bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat die Streitmaterie nicht oder jedenfalls nicht vollständig den gerichtskostenfreien Sachgebieten des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen vermag.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.