Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung zurückgewiesen (RVG/GKG/VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen eine gebührenrechtliche Entscheidung wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz in der Ablehnung von Einigungs- und Erledigungsgebühren und kritisierte fehlende substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer. Zudem stellte das Gericht klar, dass bloße Beweisanträge keine Erledigungsgebühr auslösen. Das Verfahren blieb gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen gebührenrechtliche Festsetzung in der Sache abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und kann vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden.
Eine Erledigungsgebühr nach dem RVG entsteht nicht bereits durch die bloße Stellung eines Beweisantrags oder durch schlichte Anregungen zur Beweiserhebung.
Wer eine gebührenrechtliche Entscheidung angreift, muss im Beschwerdevorbringen substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Einwendungen bestehen; bloße Ankündigungen genügen nicht.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des RVG, GKG und der VwGO; ein Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei bleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2253/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, 146, 151, 165 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, über die gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist in der Sache nicht begründet.
Zwar hat die Vorinstanz fälschlich angenommen, die Beschwerdeführer würden sich gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG wenden, so dass sich das Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG richte. Die materiell-rechtliche Frage, ob den Beschwerdeführern eine Einigungsgebühr oder eine Erledigungsgebühr zusteht, hat das Verwaltungsgericht jedoch mit überzeugenden Argumenten und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Streitstoff zutreffend verneint. Dem haben die Beschwerdeführer trotz Ankündigung einer Beschwerdebegründung nichts entgegen gesetzt. Im übrigen geht sämtliche dem Senat bekannte Rechtsprechung davon aus, dass die bloße Stellung eines Beweisantrages und erst recht schlichte Beweiserhebungsanregungen keine Erledigungsgebühr auslösen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 12 C 98.2300 –, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 J 1521/07 –, NVwZ-RR 2007, 829, juris; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 8 Ko 3497/09 KFB –, EFG 2010, 592, juris; SG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2011 – S 24 SF 574/10 E –, NZS 2011, 800, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 8, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.