PKH bewilligt: Aussicht auf Anspruch auf Ausbildungsförderung für 11. Klasse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage um Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1.3.2012–31.7.2012. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Vorinstanz ab und bewilligte PKH, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht sieht es zumindest als offen an, ob ein Anspruch besteht, weil der Kläger bereits im vorletzten Gymnasialjahr war und daher Unzumutbarkeitsgründe denkbar sind.
Ausgang: Ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage um Ausbildungsförderung wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Klage über hinreichende Aussicht auf Erfolg verfügt.
Zur Annahme von Erfolgsaussichten kann es genügen, dass offen ist, ob der Kläger Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum hat.
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Verweisung auf eine wohnortnahe entsprechende Ausbildungsstätte kann es erheblich sein, dass der Betroffene sich bereits im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss seiner Ausbildung befindet.
Für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe reicht im Zweifel die Möglichkeit einer begründeten Erfolgsaussicht aus, ohne dass die Frage materiell-rechtlich endgültig geklärt sein muss.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3338/12
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Dem mittellosen Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. J. -P. aus E. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Klage bietet die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist zumindest offen, ob dem Kläger für den Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums F. in H. in dem - hier allein streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung zusteht. Für eine solche Annahme könnte - ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Gymnasien in E. um nach Lehrstoff, Bildungsgang und Erziehungsziel entsprechende Ausbildungsstätten handelt - sprechen, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. März 2012 bereits im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss seiner Gymnasialausbildung befand. Vor diesem Hintergrund könnte ein wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, vorliegen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.