Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in UVG‑Rückforderungsfall zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Rückforderungsentscheidung über Unterhaltsvorschuss. Streitpunkt war, ob die Tochter noch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebte und die Leistungen zu Recht zurückzufordern sind. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: die Erfolgsaussichten der Klage sind gering, weil die Tochter dauerhaft bei der Mutter gemeldet war und der Kläger den Umzug pflichtwidrig nicht mitteilte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem UVG‑Rückforderungsfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur entfernte Erfolgsaussichten hat; sie darf nicht erst bei sicherem Erfolg gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei Streit um den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss spricht die Ummeldung des Kindes an den Wohnsitz des anderen Elternteils und dessen dauerhafte Aufnahme in dessen Haushalt für das Ende der häuslichen Gemeinschaft mit dem bisherigen Leistungsberechtigten.
Die Pflicht zur Mitteilung eines Wohnsitzwechsels durch den Leistungsberechtigten ist rechtserheblich; pflichtwidriges Unterlassen kann die Rückforderung bereits gewährter Unterhaltsvorschussleistungen rechtfertigen.
Bloße, nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Behauptungen des Leistungsberechtigten reichen nicht aus, um die Krankheits-/Wohnsitzsituation oder eine fortbestehende häusliche Gemeinschaft glaubhaft zu machen; es obliegt dem Kläger, hierfür substanzielle Indizien vorzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 917/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.
Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Der vom Kläger vorgebrachte Maßstab, PKH sei zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussichten "nicht gänzlich ausgeschlossen werden" können, findet schon im Wortlaut so keine Stütze.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für die am 19. Juni 2004 geborenen Tochter des Klägers, D. B. , jedenfalls im hier betroffenen Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 zu Unrecht gewährt worden und daher vom Kläger zurückzufordern ist, weil die Tochter bereits seit August 2021 wegen ihres Schulbesuchs bei ihrer Mutter in N. gelebt hat und dorthin auch umgemeldet wurde. Die Mitteilung dieses Umzuges habe der Kläger pflichtwidrig unterlassen.
Dem setzt die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen.
Zwar mag es im Ansatz zutreffen, dass nicht jede Situation, in der ein Kind den Haushalt des Elternteiles verlässt, zum Wegfall der Leistungen nach dem UVG führen muss, wie der Kläger vorbringt. Allerdings zeigt er auch mit der Beschwerde nicht auf, dass seine Tochter, die bereits zum 1. August 2021 zu ihrer Mutter umgezogen war, noch in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat. Wann ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil lebt, hat das Verwaltungsgericht treffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats dargelegt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die vom Kläger beispielhaft benannten Situationen "mehrwöchige Urlaube mit dem anderen Elternteil" oder "mehrwöchige schulische Veranstaltungen (Freizeiten oder Schüleraustausch)", die möglicherweise nicht zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit einem Elternteil führen, liegen hier nicht vor, vielmehr ist seine Tochter ausbildungsbedingt zur Mutter gezogen. Wie das Verwaltungsgericht betont, mag sie zwar im August 2021 noch eine Eingewöhnungsphase durchlaufen haben. Ab September 2021 war sie dort aber als dauerhaft wohnhaft gemeldet. Dass eine Verfestigung des Wohnsitzes spätestens ab Ummeldung des Kindes noch nicht eingetreten war, sondern nach wie vor eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger in C. bestand, wie er mit der Beschwerde sinngemäß geltend macht, ist mangels jedweder Anhaltspunkte hierfür nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.