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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 324/13·17.06.2013

Bewertung des Gegenstandswerts bei Eingliederungshilfe und (Mehr)Vergleich

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ändert die erstinstanzliche Gegenstandswertfestsetzung: Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird auf 13.200 € und für den (Mehr)Vergleich auf 24.000 € festgesetzt. Streitgegenstand war die Bewilligung vollstationärer internatsähnlicher Eingliederungshilfe. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach bei laufenden Leistungen grundsätzlich der Jahreswert, höchstens jedoch der Jahresbetrag anzusetzen ist, und berücksichtigt bereits bewilligte Teilbeträge.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Gegenstandswerte für Erstinstanz und (Mehr)Vergleich abweichend festgesetzt; Verfahrenskosten gebührenfrei entschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht ist der Gegenstandswert nach dem konkreten Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch nach dem Jahresbetrag zu bestimmen.

2

Der maßgebliche Jahreswert bildet einen Höchstwert; ein über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gehender Streitzeitraum führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts über den Jahresbetrag hinaus.

3

Sind für Teile des Klagezeitraums bereits Leistungen bewilligt, ist der Gegenstandswert entsprechend zu mindern und kann unter dem reinen Jahreswert liegen.

4

Für einen Vergleich, der auch Zeiträume außerhalb des Klagezeitraums regelt, ist der Gegenstandswert nach dem tatsächlichen Jahreswert der streitigen Leistung zu bemessen, wenn für diesen Zeitraum keine Bewilligung vorliegt.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und des RVG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gebührenfrei erklären und die Kosten nicht erstatten.

Zitiert von (6)

6 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 42 Abs. 1 GKG (a.F.)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2063/12

Tenor

Der Beschluss vom 19. März 2013 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren erster Instanz auf 13.200,- €, für den Vergleich auf 24.000,- € festgesetzt.  

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte kann zwar die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von 13.200,- € auf insgesamt 48.200,- € nicht verlangen, der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den (Mehr)Ver-gleich war allerdings auf 24.000,- € anzuheben.

3

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Klageantrag des Klägers  ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Streitgegenstand der Klage war ausweislich des bei Klageerhebung am 20. Juli 2012 angekündigten Antrags des Klägers die Bewilligung von kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form der vollstationären Internatsunterbringung für den Zeitraum von 4. Oktober 2011 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013. 

4

Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden, an § 42 Abs. 1 GKG a.F., heute § 53 Abs. 1 FamGKG, orientierten, gerichtlichen Praxis wird im Kinder- und Jugendhilferecht bei Anträgen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, m.w.N.

6

Damit in Einklang hat das Verwaltungsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung zunächst den tatsächlichen Jahreswert der streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form der Unterbringung des Klägers im Internat in Höhe von 24.000,- € (12 x 2000,- €) eingestellt.

7

Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Wert vor dem Hintergrund, dass die Beklagte für den gesamten, von der Klage umfassten Zeitraum bereits

8

900,- € monatlich für die teilstationäre Unterbringung des Klägers bewilligt hatte, auf einen Betrag in Höhe von 13.200,- € herabgesetzt.

9

Eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts kommt dagegen entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klage einen Zeitraum von mehr als 12 Monate betroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats und der oben angeführten Regelung des Streitwertkataloges handelt es sich bei dem maßgeblichen Jahreswert um einen Maximalwert.

10

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den (Mehr)Vergleich, mit dem die Beteiligten auch Regelungen für das von der Klage selbst nicht erfasste Schuljahr 2013/2014 getroffen haben, war in Anwendung der oben angeführten Rechtsprechung ebenfalls (nur) auf den tatsächlichen Jahreswert der vollstationären Unterbringung festzusetzen, mithin auf einen Wert in Höhe von 24.000,- €. Eine Herabsetzung scheidet hier allerdings aus. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 hat Regelungen für diesen Zeitraum nicht getroffen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.