Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; die zulässige Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob der Antrag die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO begründet. Das Gericht verneinte dies, verwies auf einen zugehörigen Eilbeschluss und entschied das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; maßgeblich ist die Prüfung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.
Fehlt diese erforderliche Aussicht auf Erfolg, ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bzw. eine hierauf gestützte Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht kann zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen in einem verbundenen Eilverfahrensbeschluss Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung kann im Beschwerdeverfahren zur gerichtskostenfreien Behandlung führen; außergerichtliche Kosten werden bei Abweisung nicht erstattet (vgl. § 188 S. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 253/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 547/21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.