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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 323/21·03.05.2021

Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; die zulässige Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob der Antrag die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO begründet. Das Gericht verneinte dies, verwies auf einen zugehörigen Eilbeschluss und entschied das Beschwerdeverfahren gerichts­kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Verfahren gerichts­kostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; maßgeblich ist die Prüfung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.

2

Fehlt diese erforderliche Aussicht auf Erfolg, ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bzw. eine hierauf gestützte Beschwerde abzuweisen.

3

Das Gericht kann zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen in einem verbundenen Eilverfahrensbeschluss Bezug nehmen.

4

Die Kostenentscheidung kann im Beschwerdeverfahren zur gerichtskostenfreien Behandlung führen; außergerichtliche Kosten werden bei Abweisung nicht erstattet (vgl. § 188 S. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 253/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 547/21.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.