Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei BAföG abgewiesen (Erklärungsprinzip, §24 Abs.3 BAföG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Wertfestsetzung und Berechnung von BAföG-Leistungen. Streitfragen betreffen die Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG und das Getrenntleben der Eltern nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Es lag kein fristgemäßer Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG vor, und die Behördenangaben zur Trennung der Eltern waren nicht ersichtlich unzutreffend. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und BAföG-Berechnung zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen BAföG-Verfahren kann der für den Bewilligungszeitraum gewährte Gesamtbetrag zugrunde gelegt werden, wenn sich gegen die Richtigkeit der erklärten Bemessungsgrundlagen keine Bedenken ergeben.
Die Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG zur Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Bewilligungszeitraums setzt einen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellten, entsprechenden Antrag voraus.
Für die Frage des Getrenntlebens der Eltern nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt das Erklärungsprinzip: Die Behörde darf den Angaben der Antragstellerin folgen, solange keine konkreten Anhaltspunkte deren Unrichtigkeit vorliegen.
Bei der Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts besteht keine generelle Pflicht der Behörde oder des Gerichts, zur Klärung jedes werterheblichen Umstands eigene Ermittlungen anzustellen, sofern keine berechtigten Zweifel an den vorgetragenen Angaben bestehen.
Die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren kann auf § 188 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG gestützt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3518/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu niedrig festgesetzt, indem es den Gesamtbetrag der mit Bescheid vom 30. Januar 2014 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen zugrunde gelegt hat.
Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Berechnung der Leistungen sei in Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG auf die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzustellen, ist nicht ersichtlich, dass der hierfür erforderliche Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wurde (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand der Beschwerde, in dem zugrunde liegenden Förderantrag sei unzutreffend ein Getrenntleben der Eltern angegeben worden, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, wie aus der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. März 2014 hervorgeht. Für die Frage des Getrenntlebens im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt das Erklärungsprinzip,
vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 25 Rn. 6.2,
das die Behörde von der Notwendigkeit entlastet, einem Tatbestand durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn nach der Gesamtlage des jeweiligen Einzelfalles keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Auszubildenden bestehen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 12 A 1847/12 -, juris, m. w. N.
Da eine Beweiserhebung zur Aufklärung werterheblicher Umstände im Verfahren zur Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts nicht erfolgt,
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2004 - 12 A 11440/04 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 O 136/07 -, NJW 2008, 2936, juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 17 u. 20; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 52 GKG Rn. 15; Dörndörfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2007, § 52 Rn. 5,
erscheint es auf der Ebene der Wertfestsetzung ermessensgerecht, für die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin an den im Antrag erklärten Angaben festzuhalten, da sich gegen deren Richtigkeit bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 22 K 3518/12 geführten Rechtsstreits keine Bedenken ergeben haben und mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht der Nachweis darüber geführt worden ist, dass die Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht getrennt lebten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.