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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 321/19·03.06.2019

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Zuständigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf. Das OVG wertet den Antrag als auf vorläufigen Rechtsschutz zum Schreiben vom 8. März 2019 beschränkt und erklärt das Verfahren insoweit für relevant. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat: Die Sache fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (SGG) und der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Sache fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist erforderlich, dass das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Erfolgsaussichten hat (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn der Verwaltungsrechtsweg aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist.

3

Angelegenheiten der Sozialhilfe, insbesondere Hilfe zur Pflege nach §§61 ff. SGB XII in Verbindung mit §8 Nr.5 SGB XII, gehören grundsätzlich zur Zuständigkeit der Sozialgerichte unabhängig von der von der Behörde gewählten Handlungsform.

4

Bestimmte Verfügungen/Beschlüsse über Zuständigkeitsfragen oder über Anträge auf Prozesskostenhilfe können unanfechtbar sein (vgl. §152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 40 Abs. 1 VwGO§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGG§ 61 ff. SGB XII§ 8 Nr. 5 SGB XII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 883/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat legt den Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. April 2019 dahingehend aus, dass noch nicht unmittelbar Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. April 2019 erhoben, sondern zunächst lediglich Prozesskostenhilfe für eine solche beabsichtigte Beschwerde beantragt werden soll. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Antragstellerin eine Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nur noch insoweit beabsichtigt und dementsprechend Prozesskostenhilfe begehrt, als sie - wie sie in ihrer Teilerledigungserklärung vom 20. Mai 2019 klarstellt - lediglich vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf das Schreiben vom 8. März 2019 begehrt. Hinsichtlich des ursprünglich ferner geltend gemachten Anspruchs auf Einsichtnahme in das Ergebnis der Begutachtung im Jahr 2016 sowie Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bearbeitung ihres Antrags vom 7. März 2019 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Dafür, dass sie auch insoweit weiterhin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss begehrt, ergeben sich aus ihren Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr verweist sie lediglich im Zusammenhang mit dem oben genannten Antrag betreffend das Schreiben vom 8. März 2019 darauf, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts aufrechterhalten bleibe.

3

Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

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Einer gegen den Verweisungsbeschluss im oben verstandenen Sinne noch einzulegenden Beschwerde kommt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu. Eine solche Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Zwar handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGG entscheiden Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Um eine solche handelt es sich bei dem von der Antragstellerin noch geltend gemachten Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Schreibens vom 8. März 2019. Denn in dem Schreiben teilt die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen müsse bevor über ihren am 7. März 2019 gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII entschieden werden könne. Gemäß § 8 Nr. 5 SGB XII umfasst die Sozialhilfe auch die Hilfe zur Pflege. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Verwaltungsgerichte nicht für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zuständig, in denen ein Verwaltungsakt angegriffen oder begehrt wird. Denn die Sonderzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGG gilt für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe unabhängig von der durch die Behörde konkret gewählten Handlungsform.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).