Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Eingliederungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren um Eingliederungshilfe (Autismus‑Therapie) zurück. Streitpunkt war, welcher Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit anzusetzen ist. Das Gericht bemisst den Gegenstandswert nach dem Klageantrag und bei laufenden Leistungen grundsätzlich nach dem Jahresbetrag; nicht im Antrag genannte Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren um Eingliederungshilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bestimmt sich nach §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1 RVG i.V.m. § 52 GKG und richtet sich nach der aus dem Klageantrag ersichtlichen Bedeutung der Sache.
Bei Streitigkeiten über länger laufende Leistungen bemisst sich der Streitwert bei einer Laufzeit unter einem Jahr nach dem konkreten Wert der streitigen Leistung und bei längerer Laufzeit nach der Summe der für die ersten zwölf Monate festgesetzten Beiträge.
Leistungen, die nicht Gegenstand des Klageantrags sind, werden nicht dadurch zum Streitgegenstand, dass das Verwaltungsgericht sie im Verfahren als geeignet bezeichnet oder die Behörde sie nachträglich bewilligt; eine Klageerweiterung bedarf eines gesonderten Antrags.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; Beschlüsse, die unter die Unanfechtbarkeitsregel des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG fallen, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3384/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dabei in Streitverfahren, deren Gegenstand die Festsetzung und Gewährung länger laufender Leistungen ist, der Streitwert bei einer Laufzeit von unter einem Jahr nach dem konkreten Wert der streitigen Leistung und im Übrigen nach der Summe der für die ersten zwölf Monate des Leistungszeitraums festgesetzten Beiträge bzw. gewährten Hilfeleistungen in Geld bemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014- 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Hiervon ausgehend kommt es zwar, wie von der Beschwerde geltend gemacht, auf den Jahresbetrag der hier streitigen Eingliederungshilfeleistungen an. Dies führt allerdings nicht auf einen höheren als den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert, weil die Klage allein auf eine ambulante (Autismus-)Therapie gerichtet war. Die auf eine solche entfallenden Jahreskosten liegen deutlich unter dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert. Eingliederungshilfeleistungen in Gestalt eines schulischen Integrationshelfers sind dagegen nicht Klagegegenstand gewesen. Solche Leistungen sind weder im Klageantrag genannt noch in der Klagebegründung erwähnt worden und auch nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide gewesen. Vielmehr stellt der Bescheid vom 2. Mai 2016 ausdrücklich auf einem Antrag auf Übernahme der Kosten einer Autismus-Therapie ab. Unabhängig davon, ob es darauf angesichts von § 40 GKG ankäme, ist hinsichtlich Eingliederungshilfeleistungen in Gestalt eines schulischen Integrationshelfers auch keine Klageerweiterung erfolgt. Angesichts des nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen Klageantrags sind solche Leistungen schließlich nicht dadurch zum Klagegegenstand geworden, dass das Verwaltungsgericht sie im Laufe des Klageverfahrens als geeignete und notwendige Hilfe bezeichnet und sich der Beklagte dieser Auffassung angeschlossen und entsprechende Leistungen neben der klageweise begehrten Autismustherapie bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).