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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 31/25·27.01.2025

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Unterhaltsvorschuss wegen Mitwirkungsmangel zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtVerwaltungsverfahren (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beistellung eines Anwalts zur Klage auf Unterhaltsvorschuss; das Verwaltungsgericht lehnte PKH mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Erfolgsaussicht nur entfernt sei, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Vaterschaftsfeststellung nicht nachgekommen sei. Sprachliche Verständigungsprobleme wurden nicht substantiiert dargelegt; die Kostenentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH wegen nur entfernter Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist keine Gewissheit, wohl aber mehr als eine nur entfernte Chance erforderlich.

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Bei Anspruchsverfahren auf Unterhaltsvorschuss kann das Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht zur Vaterschaftsfeststellung den Leistungsanspruch ausschließen.

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Pauschale oder unspezifische Angriffe gegen die Begründung der Vorinstanz genügen nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen wurden.

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Hat die Partei bei schriftlichem Verwaltungskontakt Verständnisschwierigkeiten, trifft sie eine Obliegenheit, zur Klärung nachzufragen; das Unterlassen kann zu Lasten der Partei gehen.

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Die Kostenfolge bei Zurückweisung bestimmt sich nach § 188 VwGO sowie § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4995/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q. aus Wuppertal beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand allenfalls eine entfernte Erfolgschance. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen scheitere daran, dass die Klägerin zu 1. ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.

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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Der Einwand der Kläger, das "Verwaltungsgericht stelle "unter I. im Tatbestand den Sachverhalt zutreffend, aber angreifbar, dar", zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Auch das Beschwerdevorbringen der Kläger, im "weiteren folgenden zu allgemeinen verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Fragen Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen, dort wo es dann aber konkret werden" müsse, folgten "solche Entscheidungen nicht mehr, sondern nur noch Literaturhinweise", stellt die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

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Soweit die Kläger geltend machen, der Klägerin zu 1. werde "nicht, was naheliegend wäre, konkret gesagt, was sie tun soll", geht dieses Vorbringen am Akteninhalt vorbei. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin zu 1. sei mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2022 darauf hingewiesen worden, dass die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft erforderlich sei, um öffentliche Leistungen, wie Unterhaltsvorschuss, beantragen zu können. Ebenso sei sie über die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung belehrt worden. So sei ihr mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung bestehe und dass, sofern der Kindsvater hierzu nicht freiwillig bereit sei, eine Feststellung der Vaterschaft gerichtlich erfolgen könne. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass das Jugendamt durch schriftliche Erklärung der Mutter für die Aufgaben der Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zum Beistand des Kindes bestellt werden könne und dann in diesem Aufgabenbereich als gesetzlicher Vertreter des Kindes handele und eine Vaterschaftsfeststellung betreiben könne. Schließlich sei ihr noch ein Beratungsgespräch angeboten worden. Die Klägerin zu 1. sei mithin umfassend darüber informiert worden, welche Bedeutung die rechtliche Vaterschaftsfeststellung habe und welche Handlungsoptionen ihr offenständen. Darüber hinaus sei sie auch noch im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2024 darüber aufgeklärt worden, dass sie entweder einen Termin zur Anerkennung der Vaterschaft vereinbaren oder eine Beistandschaft einrichten lassen könne, damit ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung eingeleitet werde. Der Einwand der Kläger, diese "Pauschalbehauptungen auf vorformulierten Mustern, wie es vermutlich auch zu weiten Teilen die gerichtliche Entscheidung" darstelle, befasse "sich aber weder mit dem konkreten Fall noch mit den konkreten Gegebenheiten der Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder", kann anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig lässt sich das Vorbringen nachvollziehen, ihr würden "seitenlange Vorschläge mit alternativen Handlungsmöglichkeiten im Verwaltungsdeutsch mitgeteilt, die bei einer empirischen Untersuchung sicherlich von 100 Bürgern die 30 mit Migrationshintergrund kaum und die 70 Einheimischen zum überwiegenden Teil auch nicht" verständen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. eine Wahrnehmung der von der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 2022 und vom 26. Februar 2024 konkret angebotenen Hilfestellungen unmöglich oder unzumutbar war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Soweit sich die Kläger mit ihrem Vorbringen sinngemäß auf unzureichende Sprachkenntnisse bzw. anderweitige Verständigungsprobleme ("Verwaltungsdeutsch") berufen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Klägerin zu 1. hätte sich - mit Blick darauf, dass sämtliche Kontakte im Schriftverkehr stattgefunden hätten - entsprechend Klarheit verschaffen müssen. Dies habe sie offenkundig unterlassen. Insbesondere habe sie noch nicht einmal bei der Beklagten nachgefragt, was denn etwa mit der Einrichtung einer Beistandschaft gemeint sei. Dies müsse sie sich zurechnen lassen und mache die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft nicht unzumutbar.

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Der Hinweis der Kläger, "im Rahmen der beantragten Jobcenter Leistungen" sei "das Verwaltungsverfahren nicht nennenswert anders" gewesen, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht relevant. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der von den Klägern beantragten Beiziehung der Akte des Jobcenters.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).